OLG Frankfurt a.M. bezüglich Rückforderung einer gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung

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Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 01.07.2020 stärkt die Position von Millionen Bankkunden bezüglich der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung. Mit einer Vorfälligkeitsentschädigung sichern sich die Banken einen Ausgleich für den Fall einer vorzeitigen Kündigung eines Darlehensvertrags, da dadurch Zinseinnahmen entgehen.

Sachverhalt: Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Verletzung der gesetzlichen Informationspflicht

Im oben genannten Streitfall handelt es sich bei den Klägern um Verbraucher, die im November 2016 zwei Immobiliardarlehensverträge bei der Commerzbank geschlossen haben. Eines der Verträge wurde vorzeitig zurückbezahlt, da die Immobilie verkauft wurde. Die Darlehensnehmer wandten sich an die Bank, um aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Umstände die Darlehensverträge zu kündigen bzw. abzulösen. Die Bank teilte daraufhin mit, die Kunden aus dem Vertrag unter Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu entlassen, wenn die Immobilie verkauft werde und eine Kündigung zunächst nicht erforderlich sei. Für die Ablösung der Darlehensverträge forderte die Bank die Zahlung von über 21.500 Euro. In dem Fall entschied das OLG Frankfurt am Main gegen die Commerzbank. Sie habe die gesetzliche Informationspflicht über die Berechnung der Entschädigungsforderung nicht erfüllt.

Anforderungen an Vorfälligkeitsentschädigung

An sich ist eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den mit der vorzeitigen Rückzahlung entstandenem Schaden nach § 502 Abs. 1 BGB erlaubt, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet, erklärt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow von FÜRSTENOW Anwaltskanzlei. Dem Urteil zufolge sind Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB unzureichend, wenn sie nicht klar und verständlich sind. In dem vorliegenden Darlehensvertrag hat das OLG festgestellt, dass die Angaben zur Berechnung der Entschädigung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, da aus den Formulierungen nicht zu entnehmen war, wie die Bank im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung die Vorfälligkeitsentschädigung berechnen würde. Demnach müssen die Angaben „klar, prägnant, verständlich und genau“ sein.

Weshalb ist diese Entscheidung wichtig für Bankkunden?

Im Falle eines solchen Informationsdefizits vonseiten der Bank können Kunden die Entschädigungen vermeiden oder ihr Geld sogar zurückverlangen, meint Rechtsanwalt Fürstenow.

Das Urteil bezieht sich aufgrund der Gesetzeslage auf alle Verträge der Commerzbank, die seit dem 21. März 2016 geschlossen wurden. Schätzungen zufolge sind rund 95.000 Kreditverträge der Commerzbank von diesem Urteil betroffen. Ebenso ist es auch höchstwahrscheinlich, dass die gleichen Verträge jahrelang herausgegeben wurden, sodass eine Prüfung lohnenswert ist, rät RA Fürstenow. In dem Fall, dass die Vorfälligkeitsentschädigung bereits bezahlt wurde, können die Betroffenen von diesem Urteil Gebrauch machen und die Entschädigung zurückverlangen.

Nicht nur Bankkunden der Commerzbank profitieren hiervon, sondern auch Kunden anderer Banken können die Vorfälligkeitsentschädigung sparen, wenn die Verträge aufgrund inkorrekter Informationen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft sind.

Falls Ihre Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt oder bereits erhalten hat, können Sie sich für eine rechtliche Beratung und Betreuung gerne an Herrn RA Fürstenow wenden.

Der Rechtstipp wurde von der Mitarbeiterin der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Frau Dastan, erstellt.



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