Die Unterlassungserklärung als Falle – was muss der Abgemahnte beachten?

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Weit mehr als die Hälfte der Abmahnverfahren werden durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erledigt. Das ist aus Sicht der Abgemahnten gut und richtig, weil sie sich hierdurch einen teuren und oft sinnlosen Streit um den Unterlassungsanspruch ersparen. Aber Achtung: Nach der Entscheidung Luftentfeuchter (BGH, Urteil vom 04.05.2017 – I ZR 208/15) kann die Unterlassungserklärung ein unvorhergesehenes und teures Nachspiel haben.

Welche Bedeutung hat die Unterlassungserklärung und welche Anforderungen werden an sie gestellt?

Zweck einer Abmahnung ist es, einen Rechtsstreit über einen Unterlassungsanspruch (z. B. wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens der Verletzung eines Patents, einer Marke, eines urheberrechtlich geschützten Werks) zu vermeiden. Der Abgemahnte soll durch das Schreiben auf die angebliche Rechtsverletzung aufmerksam gemacht werden und die Gelegenheit erhalten, durch die Abgabe einer ausreichenden Erklärung den Unterlassungsanspruch des Gläubigers zu bestätigen und zu sichern. Wird also innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Antwortfrist keine rechtlich einwandfrei formulierte Erklärung abgegeben, so hat der Gläubiger freie Bahn zum Gericht: Es droht eine einstweilige Verfügung oder ein kostspieliges Klageverfahren.

Eine Unterlassungserklärung ist nur dann ausreichend, wenn der Schuldner verspricht, bei zukünftigen Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe zu zahlen; als Orientierungswert für eine ausreichende Vertragsstrafe gilt ein Betrag von 5.000 €.

Die Luftentfeuchter-Entscheidung

Im Luftentfeuchter-Fall hatte die Klägerin die Beklagte abgemahnt, weil diese ihre Luftentfeuchter auf der Produktverpackung mit der Aufschrift „40 % mehr Wirksamkeit“ beworben hatte. Diese Werbung wurde als irreführend angesehen, weil tatsächlich kein Nachweis über die Wirksamkeit erbracht hatte. Die Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, mit der sie sich dazu verpflichtete, fortan nicht mehr mit der Aussage 40 mehr Wirksamkeit „zu werben“. Anschließend stellte sie die Werbung und den Vertrieb des Produkts ein.

Die Klägerin führte nach Abgabe der Unterlassungserklärung Testkäufe in Baumärkten durch, bei denen sie Luftentfeuchter erwerben konnte, die bereits vor der Abgabe der Unterlassungserklärung ausgeliefert wurden und immer noch mit der Aufschrift „40 % mehr Wirksamkeit“ versehen waren. Hierin sah die Klägerin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung an. BGH teilte diese Sichtweise und bestätigte einen Anspruch auf Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 €. Aus Sicht des BGH ergab sich für den Abgemahnten aus der Unterlassungserklärung nicht nur die Verpflichtung, die weitere Werbung zu unterlassen, sondern auch eine Pflicht, bereits ausgelieferte Artikel zurückzurufen.

Kritik und Konsequenzen

Das vom BGH gefundene Ergebnis überrascht und ist nicht ohne Grund auch in Fachkreisen auf heftige Kritik gestoßen. Obwohl Unterlassungserklärungen wegen ihrer Natur als Vertragsangebote vorrangig vom Wortlaut ausgehend zu interpretieren sind, hat sich der BGH in seiner Auslegung völlig vom Sinn der Erklärung gelöst: Nach der Unterlassungserklärung war es der Beklagten nur untersagt, selbst für die Luftentfeuchter zu „werben“. Die Ausstellung und der Verkauf dieser Luftfeuchter durch Baumärkte, die diese bereits zuvor erworben haben, stellt keine eigene Werbung der Beklagten dar. Stellt man also auf den sprachlichen Aussagegehalt der Erklärung ab, so ist der Anspruch auf Vertragsstrafe i. H. v. 5.100 € nur sehr schwer begründbar.

Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für Abgemahnte? Was ist vor und nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beachten? Wir fassen die aus unserer Sicht wesentlichen Punkte kurz zusammen:

  1. Bei Entscheidung über die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen ist Vorsicht geboten. Die Unterlassungserklärung ist ein abstraktes Schuldversprechen, von dem sich der Abgemahnte grundsätzlich nicht lösen kann, selbst dann, wenn die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung für ihn unübersehbare und schwerwiegende Folgen hat. In vielen Fällen ist es mittlerweile angesichts der drohenden Vertragsstrafe mittlerweile vorzugswürdig, ein Gerichtsverfahren in Kauf zu nehmen, um sich dann um dessen möglichst baldige Beendigung zu bemühen.
  2. Will er sich über die Reichweite der Unterlassungserklärung Klarheit verschaffen, so muss sich der Abgemahnte unter Berücksichtigung der neuen BGH-Rechtsprechung vorrangig am rechtlichen Umfang des Unterlassungsanspruchs und nicht am allgemeinen Sprachverständnis orientieren. Hier wird unter Umständen ein nicht unerheblicher rechtlicher Beratungsaufwand entstehen.
  3. Es macht regelmäßig Sinn, den gewünschten Umfang der Unterlassungserklärung bei der Abgabe über den Wortlaut hinaus negativ abzugrenzen („ich möchte meine Unterlassungserklärung so verstanden wissen, dass sie folgende Verhaltensweisen nicht umfasst ...“).
  4. Der Rückruf von bereits verkauften Artikeln gehört nach neuerer BGH-Rechtsprechung grundsätzlich zum Unterlassungsanspruch. Der Abgemahnte wird demnach grundsätzlich dazu gezwungen sein, seine Abnehmer über den Sachverhalt aufzuklären und zur Rücksendung der Ware aufzufordern. Insoweit sollte er klarstellen, für die Kosten der Rücksendung aufzukommen zu wollen.


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