OLG Frankfurt: Werbung mit Marke + ® nicht irreführend, bei Verwendung in leicht veränderter Form

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Inhaber einer im Markenregister eingetragenen Marke warb mit einer von der eingetragenen Version leicht abweichenden Gestaltung. Ein Teil der eingetragenen Marke, ein stilisiertes Blatt war nicht oberhalb, sondern links neben einem Schriftzug (ebenfalls Bestandteil der®) angebracht. Der Marke war ein schriftlicher Zusatz beigefügt worden. Und das Ganze hatte er mit dem Hinweis auf die Eintragung beim Markenamt durch ein ® versehen.

Die Richter waren der Meinung, dass geringfügige Abweichungen den Charakter einer Marke nicht verändern würden. Die Marke werde durch die unterschiedliche Verwendung des stilisierten Blattes ebenso wenig verändert wie durch den Zusatz „The world‘s finest teas“. Daher ist in der Werbung keine Irreführung zu erkennen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.6.2015 – Az. 6 W 61/15


WRP 2015, 1122


Tipp:

Bei der Verwendung einer Marke sollte auch aus Gründen des Benutzungszwangs nach Ablauf der fünfjährigen Schonfrist genau darauf geachtet werden, in welcher Form die Marke letztlich verwendet wird. Wird die Marke nicht benutzt, kann sie gelöscht werden und der Inhaber kann aus der Marke keine Rechte herleiten, also die Verwendung der Marke anderen nicht (mehr) verbieten. Das OLG Frankfurt hat in der leicht veränderten Verwendung auf die markenrechtlichen Regelungen zum Benutzungszwang Bezug genommen und damit für den Werbenden mehr Rechtsicherheit geschaffen, da er die dazu aufgestellten Grundsätze heranziehen kann.

Es ist zu empfehlen, das Zeichen ® immer erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Marke in das Markenregister zu verwenden. Andernfalls könnte wegen unzulässiger Markenberühmung diese Verwendung abgemahnt werden. Bei nur im Ausland registrierten und schutzgewährenden Marken, die in Deutschland verwendet werden, ist zu raten, diese nicht mit einem ® zu versehen oder konkret darauf hinzuweisen, dass das Zeichen für Deutschland keinen Schutz verleiht.

Auch bei der in Amerika üblichen Verwendung des Symbols „TM“ für angemeldete Marken sollte dieses sicherheitshalber erst nach dem Markenregistereintrag verwendet werden, da dem Verkehr die Unterschiede zwischen ® und TM in der Regel nicht geläufig sind und daher eine unlautere Irreführung vorliegen kann.  


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Dr. Schotthöfer & Steiner Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema