OLG Frankfurt, 17. Zivilsenat ändert Rspr. zur Verwirkung bei Widerruf von Darlehen

  • 1 Minuten Lesezeit

Der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 26.08.2015 (17 U 202/14) seine Rspr. zur Verwirkung beim Darlehenswiderruf korrigiert und lehnt eine Verwirkung auch Jahre nach der Rückführung des Darlehens ab, wenn der Darlehensnehmer keine Umstände geschaffen hat, die ein besonderes Vertrauen des Darlehensgebers begründen (Umstandsmoment).

„1. Im Falle einer unwirksamen Widerrufsbelehrung, durch die der Verbraucher entgegen dem Gebot der Deutlichkeit über den Fristbeginn im Unklaren gelassen wird, kann sich die beklagte Bank auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, wenn diese kein Formular verwendet hat, die dem bezeichnen Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV a. F. in der jeweils maßgeblichen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entsprochen hat (Fortführung BGH, WM 2011, 1799 ff ). (amtlicher Leitsatz)“

Der Senat gibt damit (allerdings nicht ausdrücklich) erkennbar seine bisherige Rspr. auf (Beschluss vom 10.03.2014 – 17 W 11/14), aus der Banken gerne auch die mögliche Verwirkung sogar während der Laufzeit eines Darlehens herleiten wollten.

Somit dürften nun bis auf den 19. Zivilsenat am OLG Frankfurt alle Senate auf die zutreffende Linie eingeschwenkt haben, dass eine Verwirkung auch bei abgewickelten Verträgen aufgrund des fehlenden Umstandsmoments regelmäßig ausscheidet.

Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken qualifiziert entgegentreten und so seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss erhöhen.

Rechtsanwalt Koch bearbeitet in diesem Bereich eine dreistellige Zahl von Fällen – gerichtlich und außergerichtlich –, hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.

Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Belehrung.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von SALEO Rechtsanwälte PartGmbB

Beiträge zum Thema