OLG Hamburg: Förderung des Handels mit Spielgold sowie von Cheats ist wettbewerbswidrig

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Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Betrieb eines Forums, in dem Nutzern Gelegenheit zum Handel mit Spielgold bzw. zum Austausch über Cheats und Bots für Onlinespiele gegeben wird, unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung des betroffenen Spielanbieters gem. § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrig ist. Das OLG Hamburg hat damit im Wesentlichen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 30.06.2011, Az.: 327 O 741/10) bestätigt.

Zur Begründung stellt das OLG darauf ab, dass das Spielgefüge durch den unkontrollierten Handel virtuellen Goldes außerhalb des Spiels unlauter beeinträchtigt werde. Das Spielangebot des Anbieters werde letztlich ausgenutzt und untergraben, darin sei eine gezielte Behinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG zu sehen. Ob dabei auch die Fallgruppe des „Verleitens zum Vertragsbruch" zu bejahen ist, wurde vom OLG offen gelassen, da die Unlauterkeit sich jedenfalls aus der Beeinträchtigung des Spielgefüges ergebe.

Bewertung:

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Spielanbieter haben die Möglichkeit, den Handel von virtuellen Gegenständen und Spielgold auf spielinterne Handelsplattformen zu beschränken, um auf diese Weise die Kontrolle über den Handel zu behalten. Die Förderung des Handels von Spielgold, der außerhalb dieser Handelsplätze stattfindet, ist in erheblichem Maße dazu geeignet, die Spielbalance zu stören. Schützenswerte Interessen dieser „externen Anbieter" sind nicht zu erkennen. Vielmehr baut das Geschäftsmodell ausschließlich auf dem Angebot der Spielanbieter auf.


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