OLG Hamm bestätigt Verjährung von Darlehensforderungen

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Mit Urteil vom 08.05.2019 (I-31 U 107/18) hat das OLG Hamm eine Klage der Hoist Finance AB gegen einen ehemaligen Kunden der Citibank wegen einer Forderung aus einem gekündigten Darlehensvertrag wegen Verjährung abgewiesen.

Dem Rechtsstreit liegt ein in 2002 zwischen dem Beklagten und der Citibank geschlossener Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde. Da der Darlehensnehmer 2005 in Zahlungsrückstand geraten war, wurde er seitens der Citibank aufgefordert, den Gesamtrückstand auszugleichen. Nachdem dies nicht erfolgte, hat die Citibank den Kredit gekündigt und den rückständigen Betrag „zur sofortigen Zahlung fällig gestellt“ und hierbei die Berechnung von Verzugszinsen angekündigt.

Im Jahr 2018 hat schließlich das Inkassounternehmen Hoist Finance, an das die Citibank ihre Forderung abgetreten hat, gegen den Darlehensnehmer Klage erhoben und Zahlung des rückständigen Darlehensbetrags zzgl. Verzugszinsen seit 2005 gefordert. Nachdem das erstinstanzlich zuständige Landgericht Essen den Beklagten mit nicht tragfähiger Begründung zur Zahlung verurteilt hat, hat nunmehr das OLG Hamm die Klage wegen Verjährung der geltend gemachten Forderungen abgewiesen.

Das OLG Hamm hat hierbei unsere Rechtsauffassung bestätigt und ist insoweit auch seiner bisherigen Rechtsprechung treu geblieben, als in derartigen Fällen der Anspruch auf Rückzahlung der Kündigungssaldos der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt (§§ 195, 199 BGB). Diese begann hier mit Ablauf des Jahres 2005, in welchem dem Darlehensnehmer das Kündigungsschreiben vom Juli 2005 zugegangen war und endete somit zum Ablauf des 31.12.2008.

Die Hoist Finance AB konnte sich hierbei auch nicht auf den Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. berufen, der insoweit nur dann zum Tragen kommt, wenn Verzug vorläge. Grundsätzlich kommt der Schuldner durch eine Mahnung gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistete. Das OLG Hamm hat hierzu festgestellt, dass es vorliegend an einer solchen verzugsbegründenden Mahnung fehlt, da das Kündigungsschreiben der Citibank weder eine Mahnung enthielt noch eine solche im vorliegenden Fall entbehrlich war.

Mit anderen Worten: Wurde der Darlehensnehmer bzw. Schuldner nicht in Verzug gesetzt, richtet sich die Verjährung nach den §§ 195, 199 BGB, d. h., dass Verjährung nach 3 Jahren eintritt. Wurde der Schuldner hingegen wirksam in Verzug gesetzt, kann sich der Gläubiger auf den Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 BGB berufen, wonach der Eintritt der Verjährung für 10 Jahre gehemmt wäre.

Im vorliegenden Fall hatte es die Citibank bzw. die Hoist Finance jedoch nicht vermocht, den Darlehensnehmer in Verzug zu setzen. „Die Mitteilung, die Forderung werde fällig gestellt, stellt für sich gesehen keine Mahnung dar, sondern erschöpft sich in der Rechtsfolge der Herbeiführung der (sofortigen) Zahlungspflicht“, so das OLG Hamm unter Bezugnahme auf das von uns bereits in 2012 erstrittene Urteil des OLG Frankfurt am Main (23 U 68/12). Der ehemalige Kunde der Citibank muss daher den von der Hoist Finance geforderten Betrag nicht zahlen.

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hünlein rechtsanwälte

Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht



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