OLG Hamm: Mehrere einfache Verkehrsverstöße - Fahrverbot bei beharrlicher Pflichtverletzung

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Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 17.09.2015; AZ: 1 RBs 138/15) hat die ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach auch bei gehäuften Verkehrsverstößen ohne Fahrverbot ein solches verhängt werden kann.

Ständige Rechtsprechung zur sog. beharrlichen Pflichtverletzung:

Das Gericht verlautbarte exemplarisch in einer Presseerklärung vom 17.11.2015: „Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als 3 Jahren fünf ʺeinfachereʺ Verkehrsverstöße mit einem (zumindest abstrakten) Gefährdungspotenzial für Dritte begeht, kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden. Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17.09.2015 beschlossen und damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Hamm bestätigt.

Der heute 29 Jahre alte Betroffene aus Bergkamen nutzte bei einer Fahrt in Hamm mit seinem Pkw …. im September 2014 verbotswidrig sein Handy. Für diesen Verstoß belegte ihn das Amtsgericht Hamm mit einer Geldbuße von 100 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Bereits im Januar 2012 und im März 2014 hatte der Betroffene so genannte ʺHandyverstößeʺ begangen, die mit Bußgeldern geahndet worden waren. In der Zeit zwischen diesen beiden Taten überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts in 2 Fällen um jeweils 22 km/h. Die beiden Geschwindigkeitsverstöße wurden ebenfalls mit Bußgeldern geahndet.

Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die erstinstanzliche Verurteilung durch das Amtsgericht Hamm als unbegründet verworfen. Gegen den Betroffenen sei - so der Senat - zu Recht neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt worden. Der Betroffene habe seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer beharrlich verletzt.

Beharrliche Pflichtverletzungen lägen vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lasse, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Insoweit komme es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand und auch ihren Schweregrad an. Dabei könne neben gravierenden Rechtsverstößen auch aus einer Vielzahl kleinerer Rechtsverstöße auf eine mangelnde Rechtstreue zu schließen sein, wenn ein innerer Zusammenhang im Sinne einer Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen bestehe.

Der Betroffene habe insgesamt 5 Verkehrsverstöße innerhalb eines Zeitraums von deutlich weniger als 3 Jahren begangen. Die Verkehrsverstöße wiesen jeweils Verhaltensweisen mit einem gewissen Gefährdungspotenzial für Dritte auf, nach dem Straßenverkehrsgesetz handele es sich um ʺverkehrssicherheitsbeeinträchtigendeʺ Ordnungswidrigkeiten. Das lasse auf die erforderliche Unrechtskontinuität zwischen den Verkehrsverstößen schließen und rechtfertige die Bewertung, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Deswegen sei er zu Recht auch mit einem Fahrverbot belegt worden.

Rechtskräftiger Beschluss des 1. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.09.2015 (1 RBs 138/15).“

Fehlende rechtstreue Gesinnung und Einsicht in begangenes Unrecht:

Mit dem Thema „beharrliche Pflichtverletzung“ ist nicht zu spaßen. Das Gericht definiert diese insofern, als der Tatbestand gegeben sei, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lasse, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Dies geht in Richtung mangelnde charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Als Vorbelastung gelten dabei schon 2 Verstöße innerhalb einen Jahres.

In Führerscheinangelegenheiten/Fahrverbot ist stets zu empfehlen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Verkehrsstraftaten, die Fahrverbote oder die Entziehung des Führerscheins zur Folge haben können. Beachten Sie auch, daß Sie mit Punkten im sog. Fahreignungsregister in Flensburg belegt werden. Die dortigen Neuregelungen sind gerade für Vielfahrer von Nachteil.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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