OLG Hamm: Post haftet für Zustellungsfehler

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(OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2014 – 11 U 98/13)

Die Post hat dem Zustellungsempfänger den Schaden zu ersetzen, der durch eine falsch beurkundete Zustellung entstanden ist.

Versäumnisurteil nach Nichtzustellung einer Klage

Dem Kläger sollte durch das AG Münster die Klage eines griechischen Unternehmens sowie eine Terminladung zugestellt werden. Zuständig für die Zustellung war die beklagte Post. Der Zusteller erstellte eine Urkunde, auf der er ankreuzte, dass die Postsendung in einem Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung der Klägerin geworfen zu haben. Allerdings war diese Angabe falsch, da es am Unternehmen der Klägerin keinen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung gab. Darauf folgte dann ein Versäumnisurteil gegen die nicht vertretene Klägerin. Unter Inkaufnahme sie belastender Verfahrenskosten hat die Klägerin dies angefochten. Dabei begehrt sie, feststellen zu lassen, dass ihr die Post den Schaden zu ersetzen hat, der durch die falsch beurkundete Zustellung und das deswegen erlassene Versäumnisurteil entstandenen sind.

Haftung für nicht erfolgte Übergabe der Klage

Die Feststellungsklage war erfolgreich. Laut OLG Hamm konnte die Klägerin von den Beklagten den Schaden ersetzt verlangen, da die Post für den Zusteller hafte. Die Beklagte sei mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet, weswegen sie verpflichtet sei, die Zustellung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auszuführen. Demzufolge seien auch die Zustellungsurkunden mit richtigen Angaben zu erstellen. Diese Pflicht habe die Beklagte verletzt, indem der Zusteller die in Frage stehende Zustellungsurkunde nicht richtig ausgefüllt hat. Eine daraus hergehende Übergabe des Schriftstücks sei nicht erfolgt. Ebenso fehlte ein Nachweis, dass die Postsendung der Klägerin auf andere Weise zugestellt wurde. Deswegen hafte die Beklagte für den durch den pflichtwidrigen Zustellvorgang entstandenen, der Höhe nach noch undefinierten Schaden.


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