OLG Hamm: Vereinbarung einer Rügepflicht in AGB bei Verbrauchsgüterkauf unzulässig

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Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 24.05.2012 (i-4 U 48/12) entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen Verbraucher dazu verpflichtet, offensichtliche Mängel der Ware unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes schriftlich anzuzeigen, unwirksam ist.

Bei den Parteien des Rechtsstreits handelte es sich um Online-Händler, welche zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis standen.

Die Antragstellerin ging gegen die Antragsgegnerin wegen der Verwendung folgender Klausel im Wege der einstweiligen Verfügung vor:

"Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber anzuzeigen."

Nach Ansicht des OLG Hamm verstößt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln postuliert gegen § 475 Absatz 2 BGB. 

Zwar treffe es zu, dass nach § 309 Nr.8b) ee) BGB nur eine solche Klausel unwirksam sei, mit welcher der Verwender dem Vertragspartner wegen nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setze. Daraus sei im Rahmen der allgemeinen Klauselkontrolle zu folgern, dass solche Ausschlussfristen bei Vorliegen offensichtlicher Mängel im Allgemeinen nicht zu beanstanden seien. 

An dieser Wertung könne aber jedenfalls dann nicht festgehalten werden, wenn es um einen Verbrauchsgüterkauf gehe. Eine vereinbarte Rügepflicht weiche zu Lasten des Verbrauchers vom geltenden Recht ab und schränke die Mängelrechte zumindest faktisch zum Nachteil des Verbrauchers ein. 

Der Verstoß gegen Gesetzesvorschriften durch die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen stelle zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar.

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