OLG Hamm: Zur Erforderlichkeit eines Erbscheins gegenüber Banken

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Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 01.10.2012 (Az. I-31 I 55/12) festgestellt, dass die Klausel einer Sparkasse unwirksam ist, mit der die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangt wird.

Wie das OLG Hamm überzeugend urteilte, ist nach deutschem Recht der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Insbesondere hat er die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts auch in anderer Form zu erbringen. Eine grundsätzliche Pflicht des Erben zur Vorlage des Erbscheins ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf die das Oberlandesgericht Hamm Bezug nimmt, auch nicht gewollt. Eine solche würde in vielen Fällen vielmehr zu einer „unerträglichen Belästigung des Erben, zu unnützen Kosten und zur Verzögerung der Nachlassregulierung" führen.

Die streitgegenständliche Regelung der Sparkasse, die zum Beispiel einen Erbschein verlangte, hat hingegen einen abweichenden Regelungsinhalt. So war die Sparkasse berechtigt, die Vorlage eines Erbscheins unabhängig davon zu beanspruchen, ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht auch auf andere Art nachgewiesen werden könnte. Die Klausel war deshalb unwirksam, insbesondere auch, weil sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligte.

Es stehe - so das OLG Hamm - zwar außer Frage, dass die Sparkasse bei einem Vorliegen konkreter Zweifel an dem behaupteten Erbrecht Leistungen von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen kann. Eine entsprechende Einschränkung ließ sich aber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse nicht entnehmen.

Haben Sie Fragen zur Beantragung eines Erbscheins? Oder haben Sie Probleme mit der Bank oder Sparkasse des oder der Verstorbenen? Wir helfen Ihnen gerne in sämtlichen Fragen des Erbrechts weiter. Sprechen Sie uns an!

Jörg Schwede

Rechtsanwalt


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