OLG Hamm zur Verwirkung und zum Widerruf nach Aufhebungsvereinbarung
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Erneut hat sich ein Oberlandesgericht mit zahlreichen Fragen zum Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen beschäftigt.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 25.03.2015 - 31 U 155/14 die Entscheidung des LG Essen abgeändert und die Bank zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zzgl. Zinsen verurteilt.
Dabei kommt das OLG Hamm zum Ergebnis,
- dass eine Aufhebungsvereinbarung nach der stRspr des erkennenden Senats das Widerrufsrecht nicht entfallen lässt,
- dass die Ausübung des Widerrufsrechts nach Ablösung des Darlehens nicht verwirkt ist (dazu nun auch der BGH, der dies am 23.06.2015 voraussichtlich abschließend entscheiden wird) und
- dass eine Verzinsung des zu Unrecht an die Bank gezahlten Betrags (als Nutzungsersatz) mit 5 % über dem Basiszinssatz der EZB jedenfalls vermutet wird und diese im entschiedenen Fall nicht widerlegt wurde.
Das Urteil reiht sich damit in eine ganze Reihe von verbraucherfreundlichen Urteilen ein.
Dazu im Einzelnen:
Allerdings sind auch immer wieder Urteile zu Lasten der Darlehensnehmer zu beobachten, zuletzt etwa
LG Aachen, Urteil vom 22.01.2015 - 1 O 225/14 (Verwirkung bejaht)
und
LG Freiburg, Urteil vom 16.01.2015 - 1 O 258/14 (Rechtsmissbrauch bejaht)
Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken qualifiziert entgegentreten und so seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss erhöhen.
Rechtsanwalt Koch bearbeitet in diesem Bereich eine dreistellige Zahl von Fällen – gerichtlich und außergerichtlich – und hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.
Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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