Rechtsgebiet:
Strafrecht
Rechtstipp vom
25.01.2012
Das OLG Koblenz (Az. 1 Ss 213/11) hat eine Verurteilung eines Lehrers wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1und 2 StGB) aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Der Lehrer war in der ersten Instanz sowie auch in der Berufungsinstanz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden, weil er mit/an einer Schülerin sexuelle Handlungen vorgenommen hatte. Der Angeklagte war weder Fach- noch Klassenlehrer der Schülerin.
Das Oberlandesgericht hat nun entschieden, dass kein für eine Strafbarkeit notwendiges Abhängigkeitsverhältnis vorgelegen habe. Ob ein solches vorliege, lasse sich nur nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen. Ein solches Obhutsverhältnis bestehe nicht ohne weiteres zwischen allen Lehrern und Schülern einer Schule, so das Gericht. Auch sei die Schule, an der der Angeklagte unterrichtet habe, keine „Zwergenschule", an der sich alle Schüler und Lehrer gegenseitig kennen.
Rechtsanwältin Alexandra Braun
Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 - 35709790
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
Homepage: www.verteidigerin-braun.de
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OLG Koblenz hebt Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs auf von Bert Steffens am 25.01.2012 11:37
Sehr geehrte Frau Braun,
zwei Feststellungen können zum vorliegenen Fall, auch was die Darstellung durch die anbetrifft, getroffen werden:
1. Die Intimssphäre des Missbrauchsopfers wird durch die detaillierte Wiedergabe intimer Einzelheiten grob verletzt. Die junge Frau wird erneut Opfer, diesmal durch die Medien. Ein Negativ-Beispiel hierzu bietet die Rhein-Zeitung.
2. Der § 174 Abs. 1 StGB deckt die Begründungen des OLG Koblenz nicht, soweit diese in den Medien richtig wiedergegeben wurden.
Der \\\"Geist der Gesetzesauslegung\\\", der von den verantwortlichen Richtern offensichtlich \\\"gepflegt\\\" wurde, verletzt den Art. 97 Abs. 1 GG (\\\"...und nur dem Gesetze unterworfen.\\\") grob. Man muss und darf dies nennen, was es ist: Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB.
Diese zu ahnden verhindert in der Regel der BGH, weil dieser grundgesetzwidrig den § 339 StGB \\\"ausgelegt\\\" hat.
Mit freundlichem Gruß
Bert Steffens
Freier Philosoph
Andernach
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