BGH hebt Verurteilung wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes auf

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Das Landgericht Frankfurt (Oder) hatte einen Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und zweier Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Vom Anklagevorwurf zweier weiterer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, betreffend die Nebenklägerin J. D. , hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Die jeweils auf die Freisprüche beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft und einer Nebenklägerin haben ebenso mit der Sachrüge umfassend Erfolg wie die Revision des Angeklagten hinsichtlich seiner Verurteilung.

Der Bundesgerichtshof hat am 27.01.2011 (Az: 5 StR 482/10) die Verurteilung aufgehoben. Nach Auffassung des 5. Senats wurde der Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs zum Nachteil seiner 9-jährigen Tochter J. durch Oralverkehr und Beischlaf in den Urteilsgründen überhaupt nicht abgehandelt. Der Freispruch wurde daher aufgehoben.

Entsprechend hat der Bundesgerichtshof den Vorwurf des Einführens eines Fingers in die Scheide seiner Tochter J. am späten Abend des 2. Mai 2009 aus tatsächlichen Gründen nach der Zeugnisverweigerung dieser Nebenklägerin in der Hauptverhandlung für nicht erwiesen erachtet.

Der Bundesgerichtshof rügte das Verhalten der Nebenklage, die eine Verurteilung des Angeklagten anstrebt, andererseits das Zeugnis verweigern und sich „lediglich mit der beweismäßig von vornherein deutlich schwächeren Verwertung früherer Angaben einverstanden erklären” als wenig konsequent.

Der Verfasser ist Mitglied des „Weißen Rings” und verfügt über die theoretischen Voraussetzungen des Fachanwalts für Strafrecht. Seit vielen Jahren ist er bundesweit als Opferanwalt tätig. Die Rüge des Bundesgerichtshofs in Richtung Nebenklage sollte Opfer dazu veranlassen, frühzeitig einen im Opferrecht erfahrenen Anwalt zu konsultieren. Der „Weiße Ring” bietet Beratungsschecks für ein kostenloses Erstgespräch mit einem Anwalt an.


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