OLG Köln zur Frage der Strafbarkeit bei Erlass der Selbstbeteiligung bei Scheibenaustausch

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Das OLG Köln hatte sich im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit der Frage zu beschäftigen, ob der „Erlass" der Selbstbeteiligung beim Scheibenaustausch für den Kunden wettbewerbswidrig aber insbesondere strafbares Handeln darstellt. Beides hat das Gericht bejaht. Ein solches Vorgehen wie im vorliegend entschiedenen Fall erfüllt die Voraussetzungen entweder der Anstiftung und Beihilfe (§ 830 Abs. 2 BGB, §§ 26, 27 StGB) zum zumindest versuchten Betrug (§ 263 Abs. 1 und 2 StGB) oder - insbesondere bei fehlendem Betrugsvorsatz der Kundinnen - sogar des täterschaftlichen Betrugs (§ 25 Abs. 1 StGB) und somit eines Verstoßes gegen ein den Schutz eines anderen (hier der Versicherung) bezweckendes Gesetz (§ 823 Abs. 2 BGB).

(OLG Köln, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 6 U 93/12)



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