OLG München entscheidet: Alleinhaftung des Spurwechslers

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Das OLG München hat zur Alleinhaftung des Spurwechslers bei örtlichem und zeitlichem Zusammenhang zwischen Kollision und Spurwechsel wie folgt entschieden:

Ereignet sich eine Kollision zweier Kfz in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Kraftfahrers, spricht der Anscheinsbeweis für ein Wechselverschulden. Der Senat ist aufgrund der Angaben des Zeugen, die mit denen des informatorisch angehörten Beklagten übereinstimmen, davon überzeugt, dass sich die Kollision im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem vom Kläger durchgeführten Spurwechsel ereignete. Das OLG führte hierzu aus:

Der Vordermann, der ein Auffahrverschulden nach Anscheinsbeweis-Regeln geltend macht, muss vortragen und notfalls beweisen, dass er so lange im gleich gerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren ist, dass der Hintermann zum Aufbau des nötigen Sicherheitsabstandes in der Lage war. Ereignet sich eine Kollision zweier Kfz in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Kraftfahrers, spricht der Anscheinsbeweis dagegen für ein Wechselverschulden (KG 2.10.03, 12 U 53/02; OLG Düsseldorf VA 03, 99 - Autobahn; OLG Düsseldorf 13.1.03, 1 U 99/02 - innerorts). Der geforderte nahe zeitliche Zusammenhang beginnt bei einem Unfall zu dem Zeitpunkt, in dem das von hinten aufkommende Fahrzeug als erheblich schneller fahrend für den Spurwechsler erkennbar wird. Die Erkennbarkeitsweite kennzeichnet zugleich den räumlichen Zusammenhang als Element der Typizität (OLG Düsseldorf VA 03, 99).

OLG München, Urteil vom 05. Dezember 2014 – 10 U 323/14 –, Rn. 6, juris

Quelle: ADAC


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