OLG Schleswig: Landgerichte für Vertragsstrafenklage zuständig

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Wer eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bei Meidung einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung abgegeben hat, kann vor dem Landgericht auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5000 Euro verklagt werden. Dies ist strittig, weil das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG davon spricht, dass vor den Landgerichten nur die Ansprüche aus dem Gesetz („aufgrund des Gesetzes“), also aus UWG geltend gemacht werden können und ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe ein Anspruch aus einer zivilrechtlichen Vereinbarung und nicht aufgrund eines Gesetzes ist.

OLG Schleswig, Urteil vom 9.4.2015 - Az. 6 U 57/13
WRP 2015, 1147

Tipp: Die Frage, welches Gericht für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vertragsstrafe zuständig ist, ist weiterhin stark umstritten (OLG Rostock GRUR-RR 2005, 176, Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., (2015), § 13 Rn. 2; aA OLG Jena GRUR 2011, 199; MüKOUWG /Ehricke § 13 Rn 10; Goldbeck WRP 2006, 37). Sinnvoll erscheint eine Konzentration beim sachnäheren Gericht, der Kammer für Handelssachen, da dieses meist mehr Erfahrungen in diesem Bereich erlangt hat und daher damit die Vorhersehbarkeit der Entscheidungsfindung und die Rechtssicherheit gefördert wird. Letztendlich muss die Rechtsprechung am jeweiligen Gerichtsstand beobachtet werden, bis der Bundesgerichtshof diese umstrittene Frage endgültig geklärt hat.

Wird man nicht an seinem Sitz verklagt, sollte in der Regel die Zuständigkeit gerügt werden, da damit, Zeit aufgrund der Verweisungsnotwendigkeit an ein anderes Gericht und wegen der kürzeren Anreise zum Gericht, gewonnen werden kann.


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