BGH zur Zuständigkeit der Landgerichte bei Vertragsstrafeansprüchen aus UWG

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Der Bundesgerichtshof hat mit Hinweisbeschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15 entschieden, dass die Zuständigkeit der Landgerichte in erster Instanz grundsätzlich bei Vertragsstrafeforderungen begründet ist, die aus einem auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhenden Unterlassungsvertrag hergeleitet werden. Laut BGH besteht eine solche angenommene erstinstanzliche landgerichtliche Zuständigkeit unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Vertragsstrafenanspruchs. Dies ergebe sich zum einen aus einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung von § 13 Abs. 1 UWG, zum anderen aus einem (vom BGH) bei den Landgerichten für solche Sache angenommenen erforderlichen Sachverstand und Erfahrungswissen.

Was war passiert?

Der Kläger verlangte vom Beklagten wegen eines Verstoßes gegen eine zuvor von diesem abgegebenen strafbewehrte Unterlassungserklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 Euro nebst Zinsen.

Das zunächst angerufene Landgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hin hatte das Berufungsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Schleswig, GRUR-RR 2015, 359 = WRP 2015, 1147). Das Berufungsgericht hatte im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Klage die Revision zugelassen.

BGH: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte grundsätzlich begründet

Der BGH sah es als zutreffend an, dass durch § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs die erstinstanzliche landgerichtliche Zuständigkeit auch bei Vertragsstrafeansprüchen begründet werde, die ihren Ursprung in einem auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhenden Unterlassungsvertrag hätten (so auch OLG Jena, GRUR-RR 2011, 199; Götting/Nordemann/Albert, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 10; MünchKomm.UWG/Ehricke aaO § 13 Rn. 10; MünchKomm.UWG/Ottofülling aaO § 12 Rn. 270; Großkomm.UWG/Zülch, 2. Aufl., § 13 Rn. 9 ff.; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 13 Rn. 2; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 13 Rn. 7; Goldbeck, WRP 2006, 37, 38 f.).

Dies ergebe sich aus einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung von § 13 Abs. 1 UWG:

Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG setze nämlich voraus, dass Ansprüche „auf Grund“ des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht werden. Durch den wettbewerbsrechtlichen Vertrag, mit dem sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger strafbewehrt zur Unterlassung einer nach § 3 oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung verpflichte, würden solche Ansprüche „auf Grund“ des Gesetzes begründet. Die vertragliche Unterlassungsverpflichtung lasse die Wiederholungsgefahr für den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG entfallen, wobei die vertragliche Verpflichtung in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses im Wege der Schuldumschaffung an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs träte, so der BGH.

Dieses Verständnis entspricht laut BGH auch dem mit der Neuregelung der gerichtlichen Zuständigkeit in Wettbewerbssachen in § 13 Abs. 1 UWG verfolgten Gesetzeszweck.

Der Gesetzgeber hätte das Ziel gehabt, statt der bisher gegebenen streitwertabhängigen Zuständigkeit von Amts- und Landgerichten (vgl. § 27 Abs. 1 UWG in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit § 23 Nr. 1, § 73 Abs. 1 GVG) eine ausschließliche, streitwertunabhängige sachliche Zuständigkeit der Landgerichte in Wettbewerbssachen einzuführen, weil bei den Landgerichten aufgrund der dort streitwertbedingt überwiegend anfallenden Wettbewerbssachen der für die Behandlung dieser Sachen erforderliche Sachverstand und das notwendige Erfahrungswissen vorhanden sei. Insbesondere sollten Rechtsstreitigkeiten, in denen Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG geltend gemacht werden und bei denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Unterschreitung der die Zuständigkeit bestimmende Streitwertgrenze von 5.000,00 Euro vorhanden ist, in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen, weil bei ihnen als Vorfragen sämtliche einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Fragen geprüft werden müssten. Zudem sollte nach Auffassung des BGH mit der Alleinzuständigkeit der Landgerichte der inhaltliche Gleichklang mit § 140 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 1 GeschmMG aF, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 143 Abs. 1 PatG und § 6 Abs. 1 UKlaG hergestellt werden (Begründung der Bundesregierung und Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 36, 44).

Fazit:

„Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, schafft sie nun endlich Rechtssicherheit bei Gläubigern von Vertragsstrafenansprüchen in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten. Oftmals mussten sich in der Vergangenheit Gläubiger von Vertragsstrafenansprüchen den Einwand der Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts gefallen lassen, wenn Beträge unter 5.000,00 Euro gefordert worden waren. Dies führte insoweit zu teilweise nicht unerheblichen Verfahrensverzögerungen. Dieser Einwand dürfte nun nach der neuen Rechtsprechung des BGH ins Leere laufen.“

Rechtsanwalt Leiers, MUENSTER LEGAL

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