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Online-Kauf – Irrtümer beim Widerruf

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Dass man online geschlossene Kaufverträge ohne Begründung widerrufen kann, ist bekannt. Bei detaillierter Betrachtung existieren aber noch viele Irrtümer. Zeit, ein paar von ihnen aufzuklären. Der große Vorteil bei der Bestellung im Internet lautet: Die Rückgabe ist anders als im Geschäft problemlos möglich. Das stimmt - aber nicht uneingeschränkt. Zustande gekommen sein muss das Geschäft in jedem Fall mittels der Kommunikation über das Netz, mit Ausnahme individueller Vertragsschlüsse.

Unternehmer außen vor

Sofern der Online-Händler kein umfangreicheres Rückgaberecht eingeräumt hat, genießen nur Verbraucher den Vorzug des Widerrufs. Also nur diejenigen, die ein Geschäft weder für ihre gewerbliche noch selbständige berufliche Tätigkeit abschließen. Alle anderen sind - da nach dem Gesetz Unternehmer - grundsätzlich außen vor. Unternehmer spielen dennoch eine Rolle. Auf Verkäuferseite muss nämlich ein Unternehmer stehen. Das gesetzliche Widerrufsrecht schützt somit nur Verbraucher - unter Verbrauchern gilt es nicht.

14 Tage, einen Monat oder gar länger?

Dass der Widerruf nicht ewig möglich ist, vermuten viele zu Recht. Aber auch davon gibt es eine Ausnahme: Wer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, kann auch noch Jahre später widerrufen. Form und Inhalt einer ordentlichen Widerrufsbelehrung richten sich dabei nach § 360 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Trotz ordentlicher Belehrung sind die Fristen im Übrigen nicht einheitlich. Zur Verwirrung tragen viele Online-Händler selbst bei. Um Kunden zu locken, räumen sie Widerrufsfristen über dem gesetzlichen Minimum von 14 Tagen ein. Das ist aber reine Kulanz. Aber auch die gesetzliche Frist kann länger sein. Wer die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss erteilt, muss einen Monat einräumen. Spätester Zeitpunkt zu belehren ist also der Moment, in dem der Verkäufer sich fest zur Leistung verpflichtet hat. Nicht verwechselt werden sollte das aber mit der Bestellbestätigung, die nur über deren Eingang informiert, dann aber keine Zahlungsaufforderung beinhalten darf. Sonst liegt wieder ein Vertragsschluss vor.

Widerruf - wann und wie?

Bei der Lieferung von Waren beginnt die Uhr erst zu laufen, wenn ihr Empfänger sie erhalten hat. In anderen Fällen beginnt die Frist, wenn der Verbraucher deutlich über sein Widerrufsrecht in Textform informiert wurde. Der Textform genügen auch Telefax oder E-Mail - mündliche Aussagen jedoch nie. Der Widerruf muss seinerseits ebenfalls in Textform oder durch rechtzeitiges Zurücksenden der Ware erfolgen. Für die Fristwahrung genügt das rechtzeitige Absenden. Wann die Ware somit beim Verkäufer ankommt, ist nicht entscheidend.

Wer trägt wann die Versandkosten?

Der Verkäufer trägt grundsätzlich die Hin- als auch die Rücksendekosten der Bestellung. Früher wurden die vom Käufer gezahlten Hinsendekosten häufig nicht erstattet. Damit ist es seit einem klarstellenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vorbei.

Ein zumindest teilweiser Irrtum besteht hinsichtlich der Benutzung des oft beigefügten Rücksendescheins. Dies ist keine Pflicht. Auch unfreie Rücksendungen muss der Verkäufer zurücknehmen. Der Käufer ist jedoch verpflichtet, entstehende Nachteile möglichst gering zu halten. Erleichtert der Verkäufer einem das Rücksenden mit dem Schein schon erheblich, kann er in der Regel auch die Mehrkosten des meist teureren unfreien Versands verlangen. Eine gerichtliche Entscheidung dazu fehlt aber bisher.

Zu beachten ist aber: Die Rücksendekosten sind immer zu zahlen, wenn zuvor keine oder nur eine teilweise Kaufpreiszahlung erfolgte. Andererseits auch dann, wenn die zurückgesendete Sache nicht mehr als 40 Euro wert war. Wohlgemerkt: die Sache, und nicht die gesamte Bestellung. Wer somit drei Sachen im Wert von je 30 Euro bestellt, muss die Rücksendung auch dann zahlen, wenn zwei oder alle Sachen zurückgehen. Erst wenn der Wert einer der bestellten und zurückgesendeten Sachen 40 Euro übersteigt, trägt der Händler das Porto. Das gilt natürlich nicht, wenn etwas Falsches geliefert wurde. Zweck der undurchsichtigen Regelung: das Zurückdrängen nicht ernsthafter Bestellungen sowie der mehrfachen Bestellung gleicher Waren, von denen nur eine behalten werden soll. Durch eine EU-Gesetzesänderung soll es frühestens 2013 aber voraussichtlich zum Wegfall der 40-Euro-Grenze kommen.

(GUE)
Foto(s): ©Fotolia.com

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