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Onlineshopping: Ausprobieren erlaubt!

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Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Am 15. März ist Weltverbrauchertag, der Tag, an dem weltweit die Verbraucherrechte thematisiert werden. Gerade für Onlineshopper ein Grund zum Feiern. Denn beim Onlinekauf hat der Verbraucherschutz einen besonders hohen Stellenwert. Das zeigt sich insbesondere beim 14-tägigen Widerrufsrecht. Wer Waren per Internet, Telefon, TV, Rundfunk, Katalog oder E-Mail bei einem gewerblichen Verkäufer bestellt, der kann die Ware innerhalb von 14 Tagen prüfen und ausprobieren.

Selbst wenn die Ware einwandfrei ist und es eigentlich keinen Grund zur Beanstandung gibt, kann der Verbraucher den Kauf innerhalb dieser Frist ohne Angabe von Gründen widerrufen, die Ware zurückschicken und den Kaufpreis erstattet verlangen. Die Frist für den Widerruf beginnt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Rückgaberecht vom Verkäufer informiert wurde.

Bei solchen sog. Fernabsatzverträgen hat der Verbraucher keine Möglichkeit, die Ware vor Vertragsabschluss zu prüfen, wie es ein Käufer im Laden vor Ort kann. Daher räumt ihm das Gesetz das Recht ein, innerhalb von 14 Tagen die Ware zu prüfen und auszuprobieren. Der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass der Käufer bei einem Widerruf keinen Wertersatz leisten muss, wenn er die Ware nur ausprobiert und testet.

Erst wenn er die Kaufsache in einer Art nutzt, die über das Prüfen und Austesten hinausgeht, kommt ein Wertersatzanspruch des Verkäufers in Betracht. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes geht auf die Fernabsatzrichtlinie zurück, die in diesem Punkt über die deutschen Regelungen hinausgeht. Um die nationalen Vorschriften an das Urteil des Gerichtshofes anzupassen, hat das Bundeskabinett Ende November 2010 einen Gesetzentwurf für den Wertersatz im Fall der Rückgabe auf den Weg gebracht.

(EuGH, Urteil v. 03.09.2009, Az.: C-489/07)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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