OP-Schwester arbeitet nicht selbstständig

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Zum Sachverhalt:

Die Klägerin, eine staatlich anerkannte Fachkrankenschwester für operative Funktionsbereiche, schloss im Jahr 2013 mit einem Klinikum einen Dienstvertrag ab. Dieser sah unter anderem vor, dass die Klägerin als freie Mitarbeiterin Dienstleistungen als Fachkraft im OP-Dienst zu erbringen hatte. Hierunter fiel unter anderem die Planung, Durchführung und Dokumentation von OP-Diensten. Die Tätigkeit sollte im Namen des Klinikums erfolgen, ohne dabei aber ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Die Klägerin hatte eigene Berufsbekleidung und ein eigenes Namensschild einzusetzen. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestand nicht.

Die Klägerin wurde in der Folgezeit mehrfach für die Klinik tätig. Sie wurde ausschließlich im OP-Bereich eingesetzt. Aus hygienischen Gründen war dort zwingend eine Berufskleidung, eine so genannte Bereichskleidung zu tragen, die vom Klinikum gestellt wurde. Die Klägerin hatte an dieser Kleidung ein eigenes Namensschild angebracht, welches sie als Honorarkraft auswies. Im Operationssaal hat die Klägerin über diese Bereichskleidung einen sterilen Kittel gezogen, der ebenfalls von der Klinik gestellt wurde. Bei der Operation musste die Klägerin dem operierenden Arzt die von ihm gewünschten Instrumente und Materialien reichen, ohne dass sie hierauf selbst Einfluss nehmen konnte. Im Gegensatz zu anderen Schwestern oder Pflegern konnte die Klägerin aber selbst bestimmen, in welcher Reihenfolge sie das Besteck und die Materialien vor sich auslegte. Die Klägerin hatte zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu Patienten im wachen Zustand.

Nachdem sowohl die Klinik als auch die Klägerin einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gestellt hatten, stellte die beklagte Rentenversicherung fest, dass die Klägerin abhängig beschäftigt sei und daher eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken–, Pflege–, Renten– und Arbeitslosenversicherung bestehe. Die Klägerin erhob hier Gegenklage, diese hatte keinen Erfolg. Die Richter des Sozialgerichtes kamen nach einer Gesamtabwägung aller Umstände zu dem Urteil, dass die Klägerin als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte für das Klinikum tätig war. Zwar spreche der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung für eine selbstständige Tätigkeit. Das hätten die Vertragsparteien auch ungewollt, das sei aber nicht ausschlaggebend. Entscheidend seien vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse, die vorliegend für einen Status als abhängig Beschäftigte sprächen.

Das Fehlen eines eigenen unternehmerischen Risikos spricht nämlich gegen Selbstständigkeit. So habe die Klägerin etwa keinen Einfluss darauf gehabt, wann konkret Operationen durchgeführt wurden. Diesbezüglich habe sie sich in den Klinikbereich eingliedern müssen. Sie habe auch kein besonders unternehmerisches Risiko getragen, wie sonst die Selbstständigen. Weiter habe sie im Krankheitsfall lediglich dem Klinikum absagen müssen, sich aber nicht weiter um Ersatz kümmern müssen. Das sei aber bei „normalen Arbeitnehmern“ nun mal der Fall. Schließlich habe sie während der Operation die Krankenhauskleidung der Klinik tragen müssen, so dass von außen eine Unterscheidung von anderen angestellten Mitarbeitern nicht möglich gewesen sei.

Kurz und gut

Eine OP-Schwester ist auch dann sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie aufgrund eines Dienstvertrages als „freie Mitarbeiterin” für ein Krankenhaus tätig wird. Dies geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 18. März 2016 hervor.

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