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Opferentschädigung - OEG

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Das Grundprinzip

In Deutschland liegt das Gewaltmonopol beim Staat. Niemand darf im Wege einer Selbstjustiz zur Waffe greifen. Damit einher geht andersherum die Pflicht des Staates, seine Bürger untereinander vor Gewalttaten zu schützen. Gelingt das dem Staat nicht, haben Opfer von kriminellen Handlungen Anspruch auf staatliche Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Voraussetzungen für Ansprüche auf Versorgung sind ein vorsätzlich, rechtswidriger, tätlicher Angriff und eine dadurch eingetretene Gesundheitsschädigung. Bei Ausländern ist Voraussetzung, dass diese sich bereits seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Aber auch Ausländer, die weniger als drei Jahre in Deutschland leben, erhalten einkommensunabhängige pauschale Leistungen. Touristen erhalten immerhin noch eine einmalige Geldzahlung als Herzleistung, wenn sie Opfer einer Straftat in Deutschland werden.

Hauptleistungen sind eine umfassende Heilbehandlung der Schädigung, einkommensunabhängige Renten zur Kompensation bleibender Schäden sowie einen nach dem bisherigen Einkommen berechnete Lohnersatzleistung ähnlich dem Krankengeld. Im Falle des Todes stehen den Hinterbliebenen Versorgungsleistungen zu.

Geltungsbereich - Leistungsberechtigte

Der Entschädigungsanspruch kann von einer natürlichen Person geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist auch das ungeborene Leben anspruchsberechtigt. Es ist anerkannt, dass Handlungen allgemein geeignet sind, bei Schädigungen ungeborenen Lebens Leistungen nach dem OEG auszulösen. So ist einem nach sexuellem Missbrauch der Mutter aus einer Inzestbeziehung stammenden Kind ein Anspruch auf Versorgung nach dem OEG zugebilligt worden. Demzufolge ist auch für das Kind ein Anspruch gegeben, das seinerseits HIV-infiziert zur Welt kommt, nachdem zuvor der Mutter vorsätzlich einer HIV-Infektion beigebracht wurde.

Durch das OEG werden auch mittelbar Geschädigte geschützt. Das Bundessozialgericht hatte der leiblichen Mutter, die infolge der überbrachten Nachricht vom Mord an ihrer Tochter einen schweren Schock erlitten hatte, Beschädigtenversorgung zugesprochen. Damit muss derjenige, der Gesundheitsschäden erlitten hat, nicht identisch sein mit demjenigen, gegen den sich der tätliche Angriff gerichtet hat. Voraussetzung bleibt aber die zeitlich vorherliegende Beschädigung eines Primäropfers durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriff. Dies muss beim Opfer eine Störung von Krankheitswert ausgelöst haben. Eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt diese Voraussetzung. Auch Dritte, die Tatzeuge einer schweren vorsätzlichen Gewalttat wie z.B. Mord, Totschlag oder schwere Körperverletzung wurden, und durch dieses persönliche Miterleben einen Schockschaden erlitten haben, können Versorgung nach dem OEG erhalten. Denkbar sind sogar Entschädigungsansprüche in Fällen heftigster Auseinandersetzungen zwischen Eltern im Elternhaus im Beisein der Kinder, wenn dadurch eine Gesundheitsstörung hervorgerufen wird.

Das OEG basiert auf dem Territorialitätsprinzip. Rechtsgrund für Ansprüche ist die Tatsache, dass der Staat es nicht vermocht hat, auf seinem Staatsgebiet die durch einen tätlichen Angriff ausgelöste Gesundheitsstörung mit seinem Sicherheitsapparat zu verhindern. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 3a OEG geregelt, wonach Deutsch als Touristen oder kurzzeitige Arbeitnehmer im Ausland auch dann Leistungen erhalten, wenn die Straftat an ihnen im Ausland verübt wird.


Leistungen - Soziale Entschädigung SGB XIV

Das SGB XIV hat eine erhebliche Verbesserung des Zugangs zu den Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts gebracht und sieht auch eine beachtliche Erhöhung vieler der einzelnen Leistungen vor. Die einzelnen Leistungsarten, die Anspruchsberechtigte erhalten, ergeben sich aus den §§ 29 - 104 SGB XIV. Hierbei werden auch Nahestehende in den Kreis der Berechtigten einbezogen. Gemäß § 2 sind leistungsberechtigt Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende. Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und Eltern der Geschädigten. Als Kinder gelten auch in den Haushalt aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder. Hinterbliebene sind Witwen, Witwer und Waisen, Eltern sowie Betreuungsunterhaltsberechtigte. Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit dem Geschädigten eine Lebensgemeinschaft führen, die einer Ehe ähnlich ist.

Die soziale Entschädigung umfasst:

  1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als schnelle Hilfen,
  2. Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung,   
  3. Leistungen zur Teilhabe,   
  4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,   
  5. Leistungen bei Blindheit,   
  6. Entschädigungszahlungen,   
  7. Berufsschadensausgleich,   
  8. Besondere Leistungen im Einzelfall,   
  9. Leistungen bei Überführung und Bestattung,   
  10. Ausgleich in Härtefällen,
  11. Leistungen bei Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland.

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