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Partnervermittlung – Geschäft mit der Einsamkeit

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Singles sehnen sich oft nach beschaulicher Zweisamkeit. Und um der Liebe etwas auf die Sprünge zu helfen, nehmen viele die Dienste einer Partnervermittlung in Anspruch. Die Agentur erbringt entgeltlich verschiedene Vermittlungsleistungen, schuldet aber nicht, dass die Vermittlungsversuche auch erfolgreich sind. Leider finden sich unter den Partneragenturen auch unseriöse Anbieter, die wenige Leistungen erbringen und dafür den Kunden ordentlich abkassieren. Damit die Suche nach der großen Liebe nicht zur Kostenfalle wird, sollte man sich den Vertrag und auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Partnervermittlungsinstituts genau durchlesen.

Denn in manchem Fall erhält der Kunde keine oder keine brauchbaren Informationen und soll dann dafür teilweise horrende Summen bezahlen. Das zeigt ein Fall, der vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt wurde. Dort hatte ein Kunde an eine Partneragentur insgesamt 6000 Euro gezahlt und dafür lediglich jeweils den Namen und die einfachen Kontaktdaten von sechs potenziellen Kandidaten erhalten. Dieses Vermittlungsgeschäft beurteilten die Richter als sittenwidrig gemäß § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da hier Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander standen. Das Institut musste dem Kunden daher die 6000 Euro zurückzahlen.

Der sicherste Weg zum Liebesglück ist, wenn man sich selbst auf die Suche nach der großen Liebe macht. Kostengünstiger als die Beauftragung einer Vermittlungsagentur ist zum Beispiel die Schaltung einer Kontaktanzeige. Auch in Vereinen und auf Veranstaltungen kann man schnell neue Leute kennenlernen. Wer trotzdem eine Agentur beauftragen will, sollte vorsichtig sein, etwa wenn er Vorauskasse leisten soll. Vor der Unterschrift ist eine ausführliche Lektüre des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuraten. Weil unseriöse Anbieter versuchen, den gesetzlichen Verbraucherschutz zu umgehen, ist die Prüfung durch einen Experten zu empfehlen. Er kann auch helfen, wenn man den Vertrag kündigen will oder mit den Leistungen des Vermittlungsinstituts unzufrieden ist.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss v. 17.05.2010, Az.: I-24 U 188/09)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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