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Partnervermittlung - Bauernfängerei in Sachen Liebe

  • 5 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Zu dieser Jahreszeit sehnen sich viele Singles nach einem Partner und das Geschäft mit der Einsamkeit, die Partnervermittlung, hat wieder Hochkonjunktur. Aber nicht alle Anbieter für Herzensdienste sind seriös. Die Redaktion von anwalt.de gibt Tipps, woran man unseriöse Vermittlungsagenturen erkennt und welche rechtlichen Möglichkeiten Singles haben, wenn sie mit den Leistungen der Partnervermittlung unzufrieden sind und sich vom Vertrag lösen möchten.

[image]Partnervermittlungsvertrag

Wird eine Partnervermittlung beauftragt, so kann sich die Suche nach dem Liebesglück schnell als Kostenfalle entpuppen. Meist laufen die Verträge über mehrere Monate. Dabei müssen die Kunden für die Vermittlung oftmals tief in den Geldbeutel greifen und Summen an die 8.000 Euro und mehr sind keine Seltenheit. In einigen Fällen wird den Kunden für die Partnersuche sogar ein Darlehen zur Finanzierung des Partnervermittlungsvertrages angeboten. Darüber hinaus bezahlen viele Kunden oftmals aus Schamgefühl und zum Schutz ihrer Intimsphäre für die Partnervermittlung, obwohl sie mit den ihnen vermittelten Kontakten und Personen überhaupt nichts anfangen können.

Dabei sind sie rechtlich nach dem Gesetz gegenüber den Agenturen klar im Vorteil. Zwar handelt es sich bei den meisten Partnervermittlungsverträgen um Dienstverträge, bei denen also das Institut keinen Vermittlungserfolg schuldet. Und die Rechtsprechung erkennt auch an, dass eine Partnervermittlungsagentur angemessen für ihre erbrachten Dienste entlohnt werden muss. Doch § 656 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt zum Schutz der Kunden eine rechtliche Besonderheit: Die Agenturen können zwar allein aufgrund des Partnervermittlungsvertrages die Vermittlungsgebühr beanspruchen, rechtlich aber nicht durchsetzen (z.B. einklagen). Damit gilt: Der Kunde muss auch nach Beendigung des Vertrags nichts bezahlen, was er nicht schon zu Beginn oder während der Laufzeit bezahlt hat. Die meisten Anbieter bestehen daher auch auf Vorkasse. Problematisch ist dementsprechend der Fall, wenn man schon gezahlt hat und sein Geld wieder zurückfordern möchte.

Achtung: § 656 BGB bedeutet jedoch nicht, dass sich die Kunden, die bisher nichts bezahlt haben, zurücklehnen können, wenn die Partnervermittlung ihre Gebühr fordert. Wer eine Erstforderung der Vermittlungsagentur nicht beglichen hat und darüber einen Mahnbescheid erhält, sollte darauf unbedingt mit einem Widerspruch beim Amtsgericht reagieren - sonst droht ein Vollstreckungsbescheid.

Trickkiste AGB und Lockvögel

Unseriöse Anbieter greifen oftmals tief in die Trickkiste, um die für sie nachteiligen Folgen des § 656 BGB zu umschiffen. Daher sollte man ganz genau die Formulierungen des Partnervertrages und mit ihm zusammenhängende Allgemeine Geschäftsbedingungen prüfen. Beispielsweise bieten einige Anbieter neben der Vermittlung zusätzlich die Erstellung eines Videos an, um das Gesetz zu umgehen: Durch die Videoerstellung wird das Vertragsverhältnis von einem Dienstvertrag in einen Werkvertrag umwandelt, so dass der vertraglich geschuldete Erfolg bereits mit der Erstellung des Videos eintritt und eine durchsetzbare Entgeltforderung aus dem Werkvertrag entsteht. Weitere Umgehungsversuche des gesetzlichen Verbraucherschutzes sind Fälle, in denen für den Kunden eine Partnerschaftsanalyse oder ein Konzept für seine Vermittlungschancen erstellt wird und wenn er sofort drei Vermittlungsvorschläge erhält. Allerdings bleibt dieser Umgehungsversuch in vielen Fällen erfolglos, da die Gerichte dann § 656 BGB entsprechend auch auf diese werkvertraglich ausgestalteten Vermittlungsverträge anwenden.

Darüber hinaus schrecken zwielichtige Partnervermittlungen auf Kundenfang nicht vor dem Einsatz von Lockvögeln zurück. So auch in einem Fall, den der Bundesgerichtshof Anfang des Jahres zu beurteilen hatte. Ein Partnervermittlungsinstitut hatte in einem Zeitungsinserat mit einer attraktiven Kundin geworben, die angeblich auf der Suche nach einem Partner war. Bei solchen Anzeigen handelt es sich regelmäßig um irreführende Werbung gemäß § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), weil dem Kunden suggeriert wird, er könne zu dieser konkreten Person Kontakt aufnehmen. In Wahrheit geht es nur um den Abschluss eines Vermittlungsvertrags mit dem Institut. Ein Leser fiel auf die Kontaktanzeige herein und rief die in der Anzeige aufgeführte Telefonnummer an und schloss einen Partnervermittlungsvertrag ab. Die Karlsruher Richter beurteilten den unter Einsatz eines Lockvogels zustande gekommenen Vertrag zwar nicht als sittenwidrig. Allerdings konnte der Kunde den Vermittlungsvertrag erfolgreich gemäß § 123 BGB anfechten (Az.: III ZR 239/06).

Widerruf, Rücktritt und Kündigung

Will man sich vom Vermittlungsvertrag lösen, kommen verschiedene juristische Möglichkeiten in Frage. Günstige Karten haben dabei Kunden, die noch keine Leistungen erhalten haben. Sie können sich direkt auf § 656 BGB berufen und die Zahlung verweigern, weil sie noch keine Leistung erhalten haben. Hat ein Vermittler des Partnerinstituts für den Vertragsagschluss einen Hausbesuch abgestattet, kommt ein Widerruf gemäß § 355 BGB des Vermittlungsvertrages in Betracht. Denn dann handelt es sich um ein Haustürgeschäft, bei dem Verbraucher rechtlich besonders geschützt sind. Werden auf diesem Wege Vermittlungsverträge abgeschlossen, haben Kunden gemäß §§ 312 ff. BGB die Möglichkeit, den Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Wurde dem Kunden keine Widerrufsbelehrung ausgehändigt, kann der Widerruf sogar jederzeit, ohne Einhaltung einer bestimmten Frist erfolgen - also auch noch nach Jahren. Bei Verträgen, die per Telefon, Fax, E-Mail, Internet-Seiten zustande kommen, handelt es sich um Fernabsatzverträge für die gemäß § 312b ff. BGB ebenfalls ein spezielles Widerrufsrecht für Verbraucher vorgesehen ist.

Komplizierter wird die Rechtslage allerdings, wenn die Partnervermittlung bereits Leistungen erbracht hat. Trotzdem kann sich angesichts der häufig über mehrere Monate dauernden Vertragslaufzeit eine vorzeitige Vertragsauflösung lohnen. Allerdings muss bei einer fristlosen Kündigung gemäß § 627 BGB der Kunde einen wichtigen Grund für die Kündigung des Partnervermittlungsvertrages haben und diesen notfalls auch gerichtlich beweisen können, zum Beispiel, dass er nur unbrauchbare Vermittlungsvorschläge erhalten hat. Eine ordentliche Kündigung innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist ist dagegen immer möglich, ohne dass genaue Gründe hierfür angegeben werden müssen.

Am Besten fährt man, wenn man sich selbst auf die Suche nach einem Partner macht und beispielsweise in Eigenregie eine Kontaktanzeige schaltet. Wer dennoch lieber eine Agentur mit der Suche nach dem Liebesglück beauftragen will, sollte sich auf jeden Fall vorher ausführlich über die Branche informieren. Auch juristischer Rat kann helfen, Ärger und Kosten zu vermeiden - gerade wenn es um komplizierte Vermittlungsverträge und ihre AGB, Beweisbarkeit und Lösung vom Vertrag geht.

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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