Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung

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Was man zur Vorsorge alles veranlassen kann….. 

Viele Menschen stellen sich die Frage, was eigentlich rechtlich geschieht, wenn sie ihre eigene Willens- und Einsichtsfähigkeit einmal verlieren und ins Krankenhaus oder in ein Pflegeheim eingeliefert werden.

Wer darf dann Etwas bestimmen und entscheiden?

Ist keine schriftliche Äußerung des Betroffenen vorhanden, wird das Vormundschaftsgericht bei Verlust der Willens- und Einsichtsfähigkeit ein Betreuungsverfahren einleiten und als Betreuer einen oder mehrere Familienangehörige, einen Berufsbetreuer oder einen Rechtsanwalt mittels Gerichtsbeschluss bestellen. Kann das Gericht den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen, wen er zum Betreuer bestellt hätte, nicht exakt ermitteln, kommt es nicht selten zum Streit zwischen einzelnen Familienangehörigen und/oder potenziellen Berufsbetreuern über die Auswahl des Betreuers. In diesem Fall muss das Gericht entscheiden,  wen es zum Betreuer bestellt. Dies kann eine Person sein, die der Betroffene, müsste er diese Frage beantworten, nicht ausgewählt hätte.

Ist der Betreuer bestellt, regelt er für den Betreuten sämtliche Angelegenheiten in Sachen Gesundheitsfürsorge, betreut dessen Vermögen und vertritt ihn in rechtlichen und sonstigen Angelegenheiten. Ärztliche Behandlungen sind auf den mutmaßlichen Willen des Betreuten abzustimmen. Dieser Wille kann aber oftmals vom Betreuer oder dem Arzt nicht ermittelt werden, wenn keine schriftliche Verfügung des Betroffenen vorliegt und dieser nicht in der Lage ist, sich zu äußern. Möglich ist es daher, dass dann Entscheidungen getroffen werden, die nicht dem wirklichen Willen des Betroffenen entsprechen.

Die Problematik zeigt, wie wichtig es sein kann, schriftlich Verfügungen in der Form von Vorsorgedokumenten zu verfassen. 

Die eigenen individuellen Vorstellungen lassen sich umsetzen, indem

a) eine Patientenverfügung,

b) eine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsfragen sowie

c) eine Betreuungsverfügung

verfasst, unterschrieben und bei den jeweils zuständigen Stellen hinterlegt werden.

Zwar gibt es (zur Zeit) noch keine eindeutige gesetzliche Aussage darüber, welchen Inhalt   solche Vorsorgedokumente aufweisen müssen. Es existieren zahlreiche Musterdokumente und Antragsformulare. Im Bundestag wird im Rahmen der anhaltenden Diskussion um die sog. passive Sterbehilfe ein Gesetzesentwurf zur Neuregelung von Patientenverfügungen erarbeitet, deren genauere Inhalte noch umstritten sind.

Aber schon heute kann der Vorsorgende durch diese Dokumente bestimmen, was mit ihm geschehen soll und damit optimale Vorsorge treffen.

Eine Patientenverfügung richtet sich an den jeweils behandelnden Arzt. Auch wenn sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher nicht bindend ist, kann in ihr vorab festgelegt werden, wie medizinisch zu verfahren ist, wenn sich der Vorsorgende - vorübergehend oder dauerhaft - nicht mehr äußern kann. Es kann individuell festgelegt werden, ob medizinische Behandlungen abgelehnt und/oder Sterbebegleitung wie Palliativmedizin oder Schmerztherapie gewünscht ist. Die eigenen Vorstellungen und Wünsche sollten ausführlich und auf den konkreten Einzelfall bezogen verfasst, ein ausführliches ärztliches Beratungsgespräch hierzu geführt werden. Je eindeutiger eine Verfügung ist, desto bindender wird sie für ein Gericht in etwaigen Gerichtsprozessen sein.

Damit der geäußerte Wille in der Patientenverfügung auch durchgesetzt werden kann, muss   schriftlich eine Vorsorgevollmacht erteilt werden. In ihr wird eine ausgewählte Person des Vertrauens (und eine weitere im Falle der Verhinderung) legitimiert, Sorge dafür zu tragen, dass der eigene Wille beachtet und umgesetzt wird. Zudem kann festgelegt werden, wo sich der Betroffene bei Verlust der Willens- und Einsichtsfähigkeit aufhalten will und wo er wohnen möchte. 

Umfassend können diese Belange auch in einer sog. Betreuungsverfügung festgelegt und bestimmt werden. Hier wird verfügt, welche Vertrauensperson bei Verlust der Willens- und Einsichtsfähigkeit als Betreuer und Bevollmächtigter für Angelegenheiten, die das Vermögen, die Gesundheitssorge, den Aufenthalt und sonstige persönliche Angelegenheiten betreffen, bestellt werden soll. Das Vormundschaftsgericht ist gehalten, eine solche Benennung zu respektieren und die Vertrauensperson als Betreuer einzusetzen. Dieser hat dem Gericht im Rahmen der Betreuerbestellung in zeitlichen Abfolgen Rechenschaft zu erteilen.

Die als Betreuer benannten Personen sollten in den Entscheidungsprozess mit einbezogen werden und ihr Einverständnis schriftlich erklären. So wird sicher gestellt, dass im Fall der Fälle schnell und zweifelsfrei gehandelt werden kann. Natürlich ist es jederzeit möglich, die in den Vorsorgedokumenten getroffenen Verfügungen zu widerrufen und/oder abzuändern.

Die Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung wird auf Antrag ins Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen und ist somit den Vormundschaftsgerichten zugänglich. 

Charlott Nicole Maas

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

Düsseldorf, 22.10.2008

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