Pauschaldotierte Unterstützungskasse – Anbieter prüfen und beurteilen, Risiken minimieren

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Im Lichte der zunehmenden Probleme der Versicherungswirtschaft, die in der Vergangenheit gerade im Mittelstand weite Teile der bAV, betrieblichen Altersversorgung  abgedeckt haben und vor der derzeitigen wirtschaftlichen Lage bei dem die Themen „Liquidität und Mitarbeiterbindung und Mitarbeitergewinnung“ wieder mehr in das unternehmerische Interesse gerückt sind, gewinnen unternehmerische, versicherungsfreie Systeme wie die Direktzusage oder auch die pauschaldotierte Unterstützungskasse wieder mehr an Bedeutung und Nachfrage.

Vor diesem Hintergrund treten derzeit immer mehr Gesellschaften auf den Markt, die sich als Anbieter von internen Versorgungswerken, wie pauschaldotierten Unterstützungskasse oder Direktzusagen-Versorgungswerken präsentieren. Interessierten Unternehmern fällt es häufig schwer, den richtigen und für ihn geeigneten Anbieter einer pauschaldotierten Unterstützungskasse auszuwählen oder zu finden. Sowohl Anbieter als auch Unternehmer unterschätzen häufig die Komplexität, die sich im Zeitablauf bei Änderung von Rahmendaten und Situationen ergeben und die professionell zu lösen sind. Die Wahl des richtigen Anbieters ist eine Vertrauenssache und regelmäßig langfristige Entscheidung. Kein Unternehmer sollte sich allerdings für eine Einrichtung einer pauschaldotierten Unterstützungskasse entscheiden, ohne in einer Beratung auf Basis seiner Zielprämissen die 5 Durchführungswege zu erläutern und auf Basis der Zielprämissen zu beurteilen.

Die Anbieter sind in vielerlei Hinsicht unterschiedlich und mit unterschiedlichstem Hintergrund, Erfahrungen und Kompetenzen ausgestattet. Auch die Interessen sind durchaus unterschiedlich. Nachfolgend sollen die am Markt anzutreffenden Anbieter klassifiziert werden und im Anschluss eine Möglichkeit der Beurteilung und Überprüfung an die Hand gegeben werden.

 

1. Typisierung der Anbieter pauschaldotierter Unterstützungskassen 

Anbieter ist hier teilweise bereits ein falscher Begriff. Pauschaldotierte Unterstützungskassen werden meist in der Rechtsform des eingetragenen Vereins e.V., in anderen Fällen auch in der Rechtsforme der GmbH oder der Stiftung gegründet und geführt. Es handelt sich also um selbständige Körperschaften, denen Unternehmen als Trägerunternehmen beitreten und Ihre betriebliche Altersversorgung darüber als einem mittelbaren Durchführungsweg organisieren. Diese Körperschaften sind bei entsprechend richtiger Ausgestaltung als soziale Einrichtungen auch steuerbefreit. § 1 bis 3 KStDV sind einige dieser Vorschriften, aber auch der § 4 d ESTG sieht einige Voraussetzungen vor, die für den Erhalt der Steuerbefreiung erforderlich sind. Zuletzt sind natürlich die Regelungen der Satzung und deren Einhaltung für eine Steuerfreistellung einer Unterstützungskasse von grundlegender Bedeutung. Die Trägerunternehmen benötigen allerdings meist Hilfestellung bei der Ausfertigung aller Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung. Dies setzt steuerliche und insbesondere rechtliche Beratung voraus. Die Körperschaften müssen letztendlich auch verwaltet und geführt werden. Sie finanzieren sich meist aus Honoraren für die Einrichtung und für die laufende Verwaltung. Unterschiedlich sind regelmäßig Qualifikation, Absicht, Hintergrund und Erfahrung. 

1.1.  Gewerbliche Anbieter pauschaldotierter Unterstützungskassen 

Ein großer Teil der Unterstützungskassen werden von gewerblichen Gesellschaften geführt. Diese entstammen meist der Finanzdienstleistungsbranche oder der Unternehmensberatung. Qualifikationen von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und auch Mathematikern sind hier selten vertreten. Vertrieb steht häufig im Vordergrund, fachliche Kompetenz und Haftung eher im Hintergrund. Die Versprechen sind häufig werblich und auch falsch und entbehren jeglicher Grundlagen.

Teilweise wird auf eine Kooperation mit einem Anwalt hingewiesen oder ein Anwalt im Hintergrund namentlich oder anonym als Unterstützung beschrieben. Nachdem es sich bei der Errichtung eines Versorgungswerkes, der Erstellung einer Versorgungsordnung, der Ausfertigung einer Zusage für den Gesellschaftergeschäftsführer, der Entgeltumwandlungsvereinbarungen, Schaffung von Insolvenzschutz für nicht dem PSV unterliegende Geschäftsführer etc. um juristische Beratungsleistungen in einem konkreten Einzelfall handelt, handelt es sich hier bei einer derartigen Gestaltung und Situation um unerlaubte Rechtsberatung. Das gleiche gilt für die vielfältigen steuerlichen Fragen und Gestaltungsmöglichkeiten jenseits des Arbeitsrechts. Diese sind ebenfalls nur Steuerberatern oder Rechtsanwälten vorbehalten. Unerlaubte Rechtsberatung hat allerdings weitreichende Folgen, die nicht näher spezifiziert werden müssen. Letztendlich wird auch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hier ihren Schutz versagen. Die Kooperation mit einem Anwalt im Hintergrund, ob namentlich bekannt oder nicht, ändert daran überhaupt nichts, solange er nicht direkter Auftragnehmer wird. Es bleibt letztlich unerlaubte Rechtsberatung auch wenn ein Anwalt im Hintergrund wirkt. 

1.2. Vertrieb von Kapitalanlagen mit pauschaldotierter Unterstützungskasse im Angebot

Teilweise treten am Markt auch Gesellschaften auf, deren Geschäftszweck die Kapitalanlage ist. Auftritt und Zulassung oder behördliche Genehmigungen weisen diese Gesellschaften eindeutig als Finanzdienstleistungsunternehmen aus. Hauptziel und Geschäftszweck ist die Vermittlung, Beratung oder Konzeption von und in Zusammenhang mit Kapitalanlageprodukten. Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist oft als Vehikel oder Zweckobjekt mit im Angebot, mit dem Ziel die Kapitalanlagen alternativ in anderer Gestalt zu vertreiben. Rechtsanwälte sind hier, wie bei den unter 1.1. dargestellten Anbietern pauschaldotierter Unterstützungskassen meist ebenso wenig mit dabei. Das Thema unerlaubte Rechtsberatung, unerlaubte Steuerberatung stellt sich hier ebenfalls. Darüber hinaus stellt sich die Frage der Kompetenz. Ungeachtet der Frage der Erlaubnis stellt sich die Frage der tatsächlichen Befähigung und Spezialisierung. Kann jemand in zwei Bereichen wirklich gut sein, zumal es sich sowohl bei der Vermögensberatung und Kapitalanlageberatung, als auch bei der Konzeption und Verwaltung pauschaldotierter Unterstützungskassen um sehr Komplexe und anspruchsvolle, zivilrechtliche, arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Themen handelt. Nahezu immer findet sich bei diesen Anbietern eine zwangsweise Koppelung zwischen Kapitalanlage und pauschaldotierter Unterstützungskasse. Der Unternehmer kann weder entscheiden ob er etwas anlegt, noch wieviel er anlegt, teilweise auch nicht in welchen Produkten er seine Kapitalanlage betreibt. All dies sollte im Normalfall nur er alleine entscheiden, ohne jegliche Vorgabe und Einflussnahme.

1.3. Berufsständische, zur Rechtsdienstleistung und Steuerberatung befugte Berater 

Eine weitere Gruppe sind berufsständische Organisationen (Rechtsanwälte, Steuerberater), die in Kooperation oder in einer Gesellschaft, grundsätzlich mit direkter Auftragnahme, verantwortlich ein Versorgungswerk konzipieren. Derartigen Gesellschaften haben auch die erforderlichen staatlichen Genehmigungen zur Steuer- und Rechtsberatung, haben keinerlei Interesse am Vertrieb von Kapitalanlagen, bieten die entsprechende Flexibilität ein Versorgungswerk passgenau auf das Unternehmen zuzuschneiden und verfügen meist über eine entsprechende langjährige  betriebswirtschaftliche Erfahrung in diesem Bereich. Derartige Gesellschaften stellen auch eine langjährige Verwaltung entsprechend sicher.

Das Berufsrecht und die erhöhten Anforderungen an eine Beratung verbunden mit der entsprechenden Haftung geben hier die Sicherheit, die ein Unternehmer erwarten sollte.

1.4. Gewerbliche Gesellschaften in Kooperation mit Rechtsanwälten, Steuerberatern 

Die 4. Gruppe sind gewerbliche Gesellschaften, die sich auf die betriebswirtschaftliche Beratung konzentrieren und in einer Art ARGE bei direkter Auftragnahme mit Rechtsanwälten, Steuerberatern zusammenarbeiten. Hier ist jeder direkt und unmittelbarer Auftragnehmer, haftet für seine Beratung und Dienstleistung vollumfänglich. Die Zusammenarbeit läuft in solchen Konstellationen meist schnittstellenlos und für den Mandanten unproblematisch, als Dienstleistung quasi aus einer Hand. Fragen der unerlaubten Rechtsberatung, der Kompetenzgrenzen stellen sich regelmäßig nicht, da jede Anforderung erfüllt werden kann. Die Unabhängigkeit von der Kapitalanlageberatung sollte auch hier gewährleistet sein.

 

2.  Checkliste und wichtige Fragen bei der Auswahl von Anbietern pauschaldotierteer Unterstützungskassen 

Unabhängig welcher Anbieter in Frage kommt, bei einem derart langfristigen und auch volumenmäßig meist bedeutenden Thema stellt sich immer die Frage der richtigen Auswahl eines Partners, an den man zwar nicht zwangsweise gebunden ist (siehe auch Rechtstipp: Pauschaldotierte Unterstützungskasse – Ausstieg, beenden, auflösen), der aber regelmäßig entscheidende Weichen stellt. 

Folgende Fragen bieten Anhaltspunkte zur Beurteilung des jeweiligen Anbieters:

2.1. Sind Rechtsanwälte und Steuerberater direkte Auftragnehmer oder lediglich im Hintergrund? Wer unterschreibt den Auftrag?

2.2. Kommen Standardverträge oder individualisierte Verträge zum Einsatz?

2.3. Wie viele Jahre Erfahrung haben die handelnden Personen?

2.4. Wie viele Unterstützungskassen werden verwaltet?

2.5. Wann wurden die Unterstützungskassen gegründet?

2.6. Liegen die Bescheide für die Steuerfreistellung vor?

2.7. Wie viele Trägerunternehmen werden verwaltet?

2.8. Wie lange besteht die Gesellschaft bereits?

2.9. Welche Ergebnisse brachte die letzte Betriebsprüfung?

2.10. Gab es bereits Rechtstreit in Zusammenhang mit fehlerhafter Beratung?

2.11. Sind Kapitalanlagen zwangsweise zu zeichnen?

2.12. Ist es möglich die gesamte Liquidität im Unternehmen zu belassen und damit zu arbeiten?

2.13. Verfügt die Gesellschaft über Mathematiker?

2.14. Wie hoch sind die Deckungssummen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherer?

2.15. Wie erfolgt die Betreuung?

2.16. Werden individuelle Versorgungsordnungen erstellt?

2.17. Wie hoch sind die Kosten für Verwaltung und Einrichtung?

2.18. Welche Zusatzkosten entstehen für die Änderung von Satzung, Betriebsprüfungen, Beiratswahlen und sonstige außerordentliche unregelmäßige Tätigkeiten?

2.19. Wie sicher ist die Datenlagerung und wo werden die Daten gelagert?

2.20. Welche Programme und Softwaresysteme bestehen?

2.21. Entstehen Zusatzkosten für Geschäftsführerzusagen und damit zusammenhängende Dokumente?

2.22. Wie ist der Beirat besetzt?

2.23. Welche Informationen werden mir schriftlich vor Vertragsabschluss bereits zur Verfügung gestellt zur Information?

2.24. Erhalte ich alle für mich entscheidenden Punkte auch schriftlich bestätigt?

2.25. Erfolgt vor einer Entscheidung eine umfassende Beratung und Aufklärung unter Einbeziehung aller Durchführungswege und der persönlichen Vorstellungen und Zielprämissen?

2.26. Werden Hochrechnungen korrekt und transparent erstellt?

2.27. Ist die PSV Pflicht, die partielle Steuerpflicht, die Versteuerung überschüssigen Kassenvermögens bei Beendigung in der Hochrechnung enthalten?

2.28. Sind alle Posten der Hochrechnung gesondert und einzeln nachvollziehbar?

2.29. Enthält die Hochrechnung auch steuerliche Nachteile in einzelnen Jahren? (meist 8. – 10. Jahr)

2.30. Wurden die Hochrechnungen ohne Fluktuation oder sonstiger positiver Prognosen erstellt?

2.31. Wurde ein Break-even-Zins berechnet, der bei Kostenneutralität erzielt werden muss?

2.32.  Wurde ausschließlich mit hohen Anlageerwartungen gerechnet?

2.33.  Können sowohl Renten als auch Kapital versicherungsmathematische bearbeitet werden? (Auch wenn Kapital im Regelfall empfehlenswerter ist)

2.34. Werden Lastwertgutachten im Rahmen der Verwaltung zur Verfügung gestellt?

2.35. Wie sind die Positionen in der Verwaltung besetzt?

2.36. Wie ist sichergestellt, dass die Verwaltung langfristig verlässlich arbeitet?

2.37. Werden die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit eingehalten? 88/8/4 Regelung, 50 -50 Arbeitnehmer und GGF/Angehörige


Diese Fragen sind sicherlich nicht abschließend und für jeden Unternehmer sind noch andere Fragen ergänzend wichtig. Eine Unterstützungskasse und deren Verwaltung sollte jedoch zu diesen Fragen Stellung nehmen. Für eine Beurteilung helfen sicherlich auch spezialisierte Anwälte oder Organisationen wie der Bundesverband pauschaldotierte Unterstützungskassen e.V..

Mein Tipp: So Vorteilhaft das System sein kann, es ist immer nur ein Tool das unterschiedlich benutzt werden kann. Eine gründliche Entscheidung ist in solchen Fragen sinnvoll und notwendig. Aus juristischer Sicht kann man nur Anbieter der Gruppe 1.3. und 1.4. empfehlen, die vertrauensvoll mit eigenen Rechtsanwälten und Steuerberatern zusammenarbeiten und dem Unternehmer die notwendige Rechtssicherheit aufgrund ihrer Spezialisierung bieten.

Hochrechnungen können Sie einfach selbst überprüfen mit unserem bAV Unterstützungskassen Rechner und Ihre Auswirkung auf den notwendigen Break-Even-Zins berechnen.

Warum sich unser Haus als zuverlässiger und erfahrener Partner und berufsständischer Anbieter für die pauschaldotierte Unterstützungskasse empfiehlt, haben wir in diesem Video zusammengefasst.

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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