Pauschaldotierte Unterstützungskasse: Ausstieg, beenden, auflösen - aber wie?

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1. Grundsätzliches zum Ausstieg oder der Beendigung einer pauschaldotierten Unterstützungskasse 

Eine pauschaldotierte Unterstützungskasse kann sowohl für dafür geeignete Unternehmen als auch für Arbeitnehmer erhebliche betriebswirtschaftliche Vorteile bringen (Zu den Vorteilen und Auswirkungen auf den Arbeitnehmer siehe mein Rechtstipp https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-pauschaldotierte-unterstuetzungskasse-aus-arbeitnehmersicht_181298.html, in welchem ich die Vor- und Nachteile ausführlich dargestellt habe).

Dennoch können im Lauf der Zeit Situationen oder Veränderungen eintreten, die folgende Fragen aufwerfen:

  • Kann ich aus der pauschaldotierten Unterstützungskasse "aussteigen"?
  • Kann ich die pauschaldotierte Unterstützungskasse beenden?
  • Kann ich die pauschaldotierte Unterstützungskasse irgendwie auflösen?

Alle diese Fragen kann man mit einem klaren "Ja" beantworten.

Nachfolgend sollen verschiedene Situationen, Lösungsmöglichkeiten und auch Alternativen vorgestellt werden. 

Allerdings ist wie bei jedem Durchführungsweg eine gewährte Zusage gegenüber dem Arbeitnehmer auch einzuhalten. Das Bundesarbeitsgericht hat hier zwar eine 3-Stufen Theorie entwickelt, nach der Versorgungsversprechen reduziert werden dürfen, aber dies ist an wirtschaftliche Voraussetzungen geknüpft und kann somit nicht grundlos erfolgen. Sind diese wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht gegeben, ist eine dem Arbeitnehmer gegebene Zusage grundsätzlich einzuhalten.

2.  Folgende Situationen können für ein Unternehmen zu Handlungsbedarf führen: 

2.1.  Beabsichtigte Liquidation des Unternehmens

Auch wenn ein für die pauschaldotierte Unterstützungskasse geeignetes Unternehmen grundsätzlich auf Dauer angelegt sein sollte und auch eine hinreichend große Chance auf einen unbefristeten Fortbestand haben sollte, kann es zu Situationen kommen, in denen eine Liquidation die sinnvollste Lösung ist.

Bei einer beabsichtigten Liquidation eines Unternehmens ist die Überführung der Versorgungsverpflichtungen auf eine Liquidationsdirektversicherung die erste Empfehlung. Diese Überführung auf eine Liquidationsdirektversicherung ist problemlos möglich. Wichtig dafür ist aber, dass Kapitalzusagen erteilt wurden oder zumindest bei Rentenzusagen eine arbeitgeberseitige Kalitaloption in der Versorgungszusage vereinbart wurde. Selbstverständlich können auch Rentenverpflichtungen auf eine Liquidationsdirektversicherung übertragen werden. Systembedingt kann dies allerdings sehr teuer werden. 

2.2.  Beabsichtigter Verkauf des Unternehmens

Ein Verkauf ist grundsätzlich kein Grund zur Beendigung einer pauschaldotierten Unterstützungskasse. Betriebswirtschaftlich spricht sogar viel gegen eine Beendigung. Dem Erwerber des Unternehmens hilft meist die vorhandene Liquidität erheblich. Häufig wird sie sogar gerade dann gebraucht, da bei einem Verkauf oft ein Investitionsstau besteht. Zum anderen wirkt sich eine Beendigung im Zusammenhang mit einem Verkauf negativ auf die Motivation aus. Mitarbeiter sind unter dem neuen Eigentümer nicht besonders motiviert, wenn derartige Leistungen eingestellt werden. Arbeitsrechtlich bestehen Zusagen, auf die die Mitarbeiter vertrauen und die grundsätzlich einzuhalten sind.

Dennoch kann der Erwerber darauf bestehen, dass er das Unternehmen nur ohne die Verpflichtungen aus der bAV erwerben wird. Hier müsste noch zwischen arbeitnehmerfinanzierten und arbeitgeberfinanzierten Versorgungswerken unterschieden werden. Ohne Einverständnis der Mitarbeiter sind Änderungen nur im Rahmen der 3-Stufen-Theorie des BAG (Bundesarbeitsgericht) möglich. Diese 3-Stufen-Theorie erlaubt in engen Voraussetzungen eine Reduzierung der Zusagen, die z.B. die zukünftig zu erdienenden Ansprüche oder den zugesagten Zins betreffen kann.

Als weitere Möglichkeit besteht die Abfindung der Ansprüche der Mitarbeiter im laufenden Arbeitsverhältnis. Für ausgeschiedene Mitarbeiter gibt es die Möglichkeit der Abfindung allerdings nicht. Hier ist die Übertragung der Verpflichtung aus der Zusage auf einen Pensionsfond denkbar. Denkbar ist auch ein Asset-Deal und Zurückbehaltung der ausgeschiedenen Mitarbeiter. Tätige Mitarbeiter gehen mit ihren Zusagen nach § 613 a BGB auf den Erwerber über. 

2.3.  Unzufriedenheit mit der Unterstützungskasse oder deren Verwaltung

Häufig anzutreffen ist in der Praxis eine Unzufriedenheit mit der Verwaltung. Die Unzufriedenheit kann mehrere Ursachen haben. Die Verwalter sind schwer erreichbar, weder telefonische noch schriftliche Anfragen werden beantwortet. Erforderliche Unterlagen werden nicht oder zu spät geliefert, der Service hinsichtlich der notwendigen rechtlichen Änderungen, die im Laufe der Zeit bei einem Versorgungswerk erforderlich werden fehlt, es kommt zu Schwierigkeiten in der Betriebsprüfung der Unterstützungskasse etc.. 

Hier erlaubt die Finanzverwaltung den Wechsel der Unterstützungskasse. Die Übertragung eines Versorgungswerks von einer Unterstützungskasse auf eine andere bringt automatisch auch den Wechsel in der Verwaltung mit sich. Eine solche Übertragung ist ein unproblematischer Vorgang. Das BMF-Schreiben vom 18.02.2020 erlaubt ausdrücklich diese Übertragung. Nach Kündigung der Mitgliedschaft innerhalb der satzungsmäßigen Kündigungszeit der Unterstützungskasse werden das Kassenvermögen und die Versorgungsverpflichtung auf eine neue Unterstützungskasse übertragen. 

2.4.  Probleme mit der Kapitalanlage

Häufig verursachen Probleme mit der Kapitalanlage Ärger und Unzufriedenheit. Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist zwar grundsätzlich in der Anlage ihrer Mittel frei (siehe meinen Rechtstipp "Freie Kapitalanlage in der pauschaldotierten Unterstützungskasse" vom 14.10.2020). In der Praxis werden Unterstützungskassen häufig zum Vertrieb bestimmter Kapitalanlagen benutzt. Häufig hat die Unterstützungskasse hier einen festen Rückdeckungspartner, bei dem die Dotierungen angelegt werden oder der sonst fest und unabänderlich in ein System eingebunden ist. Im Kern ist die Kapitalanlage  kein Problem und keine Aufgabe der Unterstützungskassenverwaltung, die idealtypisch als Schwerpunkt neben der Administration Steuerrecht und Zivil- und Arbeitsrecht abdecken sollte. Die Kapitalanlage gehört in die Hände von spezialisierten und professionellen Vermögensverwaltern oder Vermögensberatern und Asset-Liability-Managern. Sollte eine Verknüpfung oder Auflage durch die Unterstützungskasse erfolgt sein, dass eine bestimmte Kapitalanlage vom Unternehmen gewählt werden muss, bietet sich auch wieder ein Wechsel der Unterstützungskasse zu einer Unterstützungskasse mit einer seriösen Verwaltung an. Über die Wahl der Kapitalanlage – soweit sie überhaupt erforderlich und sinnvoll sein sollte - sollte vom Unternehmen immer frei disponiert und verfügt werden können.

3.  Die Handlungsmöglichkeiten im Überblick

3.1.  Wechsel der Unterstützungskasse

Dieser relativ einfache Schritt verlangt wie bereits dargestellt nur die Beachtung der Kündigungsfrist und den Abschluss eines einfachen Übertragungsvertrags. In diesem Übertragungsvertrag stimmen sowohl die übertragende als auch die übernehmende Unterstützungskasse und das Trägerunternehmen, d.h. der Arbeitgeber, der Übertragung zu. Den Übertragungsvertrag organisiert und erstellt üblicherweise die übernehmende Unterstützungskasse. Häufig wird von der ehemaligen Unterstützungskasse auch auf die Kündigungsfrist verzichtet, da man sich der vergangenen Defizite bewusst ist und deshalb eine Übertragung schnell ermöglicht.

 3.2.  Schließung des Versorgungswerks

Ein nicht sofort, aber auf Dauer wirkender Schritt ist die Schließung des Versorgungswerks für neue Mitarbeiter. Das Versorgungswerk stirbt dann von alleine aus. Kapitalzusagen sind auch hier hilfreich. Es kommen keine neuen Mitarbeiter mehr hinzu, die bestehenden Mitarbeiter gehen sukzessive in den Ruhestand.

3.3.  Wechsel des Durchführungswegs und Übertragung auf einen Pensionsfond

Der Wechsel von der Unterstützungskasse auf einen Pensionsfond ist möglich. Bei dieser Gestaltung, auch wenn sie im Gesetz erwähnt ist, empfiehlt sich jedoch immer vor der Umsetzung eine verbindliche Anfrage bei der Finanzverwaltung und eine entsprechende anwaltliche Beratung.

3.4.  Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis

Ansprüche von Mitarbeitern im laufenden Arbeitsverhältnis können abgefunden werden, die von ausgeschiedenen Mitarbeitern allerdings nicht. Die Verwendung des Kassenvermögens ist hier aber nicht uneingeschränkt möglich, aber meist auch nicht nötig. Abfindungen unter Verwendung des Kassenvermögens sind nur in den Grenzen des § 3 BetrAVG möglich. Für die übrigen Mitarbeiter findet man Lösungen nach Bildung entsprechender Altersgruppen, deren Ansprüche in Relation zum Kassenvermögen gesetzt werden. 

3.5.  Überführung von der pauschaldotierten Unterstützungskasse auf Direktzusagen

Teilweise findet sich die einfache Idee, die pauschaldotierte Unterstützungskassenversorgung auf Direktzusagen zu überführen. Steuerlich ist dieser Weg jedoch nicht vorgesehen. Es kann natürlich eine Klärung mit der Finanzverwaltung versucht werden, die aber regelmäßig scheitern dürfte.  

3.6.  Gründung einer eigenen Unterstützungskasse und Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis

Während grundsätzlich eine Gruppenunterstützungskasse Sinn macht aus verschiedenen Gründen, ist in der Phase, bei der die Beendigung des Unternehmens im Mittelpunkt steht, eine Firmen- oder Einzelunterstützungskasse sinnvoll und bietet deutlich mehr Flexibilität und Handlungsmöglichkeiten. Auf diese Unterstützungskasse kann, wie in Punkt 3.1. dargestellt, einfach übertragen werden und die Beendigung aus dieser Unterstützungskasse nach einiger Zeit entweder in einem Schritt oder in Schritten vollzogen werden. Auch hierfür sind rechtlicher Rat und eine entsprechende Begleitung sinnvoll.

3.7.  Übertragung auf eine Liquidationsdirektversicherung

Eine Liquidationsversicherung ist ausschließlich auf den Fall einer Unternehmensliquidation beschränkt. Wie oben dargestellt, ist eine Übertragung von Kapitalzusagen günstiger und einfacher. Renten können dagegen sehr teuer werden. Ein Beispiel dafür ist, wenn die Unterstützungskasse für die Lebenserwartung durchschnittlich z. B. das 86. Lebensjahr zugrunde gelegt hat, die Versicherung dagegen das 108. Lebensjahr als Durchschnittsalter ansetzt. Dies bedeutet schnell eine Verdopplung des dafür erforderlichen Kapitalstocks. Besonders problematisch ist, dass die Versicherung kein Kollektivrisiko kalkuliert, sondern stets von Einzelfallrisiken ausgeht und sich so regelmäßig eine Durchschnittslebenserwartung von 108 Jahren und mehr ergibt. Bei einer Kapitalzusage in Höhe von  z.B. 30.000,00 € verlangt eine Liquidationsdirektversicherung unter Berücksichtigung der noch zu erzielenden Zinsen seine Kosten natürlich zusätzlich, aber es kann keinen signifikanten Unterschied zum Verbleib in der Unterstützungskasse geben.

4.  FAZIT

Eine pauschaldotierte Unterstützungskasse  kann beendet werden. Die Motive für diesen Gedanken sollten in Ruhe betrachtet werden. Häufig bieten sich auch alternative Gestaltungen an. Der Ausstieg aus einer pauschaldotierten Unterstützungskasse hat allerdings nichts mit der Beendigung des Versorgungswerks zu tun. Regelmäßig bietet sich eine Kombination verschiedener Möglichkeiten an. Ist die pauschaldotierte Unterstützungskasse grundsätzlich sinnvoll konzipiert, ist auch eine Beendigung weder problematisch noch teuer. Professioneller Rat ist wie bei der Einrichtung und Gründung der pauschaldotierten Unterstützungslasse auch hier bei der Beendigung unverzichtbar. 

Gerne stehen wir Ihnen hier begleitend bei Ihrer Entscheidungsfindung und deren Umsetzung zur Verfügung.

Eine Alternative kann auch stets eine Überarbeitung und konzeptionelle Neueinrichtung des Versorgungswerks sein, bei Unzufriedenheit mit der Verwaltung auch ein Verwalterwechsel oder Übertragung auf eine andere Unterstützungskasse. (siehe: https://www.anwalt.de/rechtstipps/unzufriedenheit-mit-der-verwaltung-einer-pauschaldotierten-unterstuetzungskasse_186167.html)

Auch hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 


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