Pauschale für Kleinreparaturen im Mietvertrag

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Das AG Bingen am Rhein (Az.: 25 C 19/13) hat einem Mieter Recht gegeben, der der Meinung war, eine Reparaturklausel in seinem Mietvertrag, wonach er sich an jeder Reparatur mit 120 € beteiligen müsse, sei unwirksam. Der Vermieter verlangte für vier kleine Reparaturen insgesamt 320 € vom Mieter. Das AG Bingen am Rhein war jedoch der Meinung, eine Beteiligungspauschale von 120 € pro Reparatur sei zu hoch, dadurch werde der Mieter unangemessen beteiligt. Für Kleinreparaturen seien Obergrenzen zwischen 75 und 100 € üblich. Die betreffende Klausel in dem Mietvertrag erklärte das Gericht für unwirksam.

Rechtsanwältin Cordula Alberth, Joseph-Kolb-Str. 5, 91077 Neunkirchen am Brand, Tel.: 09134/604, Fax: 09134/9689, info@ra-alberth.de, www.ra-alberth.de


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