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Pfändung eines Erbenanteils und Teilungsversteigerung bei Erbengemeinschaft

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Ein vermögensloser Schuldner wird mit seinen Geschwistern Erbe eines Grundstücks. Dieses ist ausweislich des Grundbuchauszugs mit Grundpfandrechten belastet. Bei dieser Informationslage endet häufig die Vollstreckung gegen die Erben. Damit kann viel Geld verschenkt werden.

Der Bundesgerichtshof hatte in einer aktuellen Entscheidung zum Az. V ZB 89/18 über die Verwertung eines gepfändeten Miterbenanteils zu entscheiden. Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde:

Der Gläubiger einer Erbengemeinschaft hat mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den Erbanteilsanspruch des Pfändungsschuldners gegen die Miterben gepfändet. Diesen gepfändeten Erbanteil verkaufte der Gläubiger sodann an Dritte, welche eine Berichtigung der Erbengemeinschaft im Grundbuch unter Vorlage des Erbanteilskaufvertrages verlangten. Das Grundbuchamt hat die Eintragung abhängig gemacht von einer Anordnung des Vollstreckungsgerichts gem. § 844, § 857 Abs. 5 ZPO.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof wie folgt entschieden:

„Die Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass berechtigt den Vollstreckungsgläubiger nicht dazu, den Erbanteil freihändig zu veräußern. Hierzu bedarf es vielmehr eines gesonderten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts.“  BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019 – V ZB 89/18

In den Entscheidungsgründen führt der Bundesgerichtshof zu den verschiedenen Möglichkeiten der Verwertung eines gepfändeten Miterbenanteils aus.

Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Feststellung des Bundesgerichtshofs der Pfändungsgläubiger bei der Überweisung zur Einziehung nicht Inhaber der Forderung oder des Rechts, welches er gepfändet hat, wird. Hierzu bedarf es eines besonderen Rechtsaktes, eines entsprechenden gesonderten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts. Der Bundesgerichtshof begründet die Notwendigkeit damit, dass nicht nur die Gläubigerinteressen an einer schnellstmöglichen Befriedigung zu beachten sind, sondern auch die schutzwürdigen Interessen des Schuldners, nämlich das Interesse, einen Pfandgegenstand nicht zu verschleudern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn gem. § 835 Abs. 1 und 2 ZPO die Überweisung der Forderung an Zahlung statt erfolgt. Dabei wird der Gläubiger so behandelt, als wenn er die gepfändete Forderung in Höhe des Nennwertes erhalten hat, ungeachtet, ob die Forderung überhaupt einbringlich ist.

Diese Regelung entfällt bei der Pfändung eines Miterbenanteils, da es hier an dem notwendigen Nennwert fehlt.

Ohne einen entsprechenden (Verwertungs-)Antrag kann – so führt der BGH aus – allerdings die Teilungsversteigerung gem. § 2042 i. V. m. § 753 BGB, § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks beantragt werden.

Gemäß § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Gemäß § 753 BGB erfolgt die Aufhebung einer Gemeinschaft in den Fällen, in denen die Teilung in Natur ausgeschlossen ist, nach den Vorschriften der Zwangsversteigerung und der anschließenden Teilung des Erlöses. Jeder Beteiligte an einer Erbengemeinschaft kann daher die Teilungsversteigerung gem. § 181 ZVG beantragen. Dieser Anspruch eines Mitglieds der Erbengemeinschaft gegenüber den anderen Miterben der Erbengemeinschaft kann entsprechend gepfändet und sodann gegen die weiteren Erben auch mittels der sog. Teilungsversteigerung bzw. Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft durchgesetzt werden.

Der Vorteil dieses Vorgehens besteht bereits darin, dass in diesem gerichtlichen, formalen Verfahren eine Verkehrswertfeststellung durch einen Sachverständigen erfolgt. Gerade die Uneinigkeit von Erbengemeinschaften bezüglich des Wertes des Objektes ist das erste Einfallstor, um eine langwierige Erbauseinandersetzung in Gang zu setzen.

Zu beachten ist bei der Vollstreckung in Erbanteile, dass vielfach Nachlassgrundstücke noch mit Grundpfandrechten älteren oder neueren Datums belastet sind, ggf. auch mit anderweitigen Eintragungen/dinglichen Rechten. Um Zugriff auf das Vermögen/die Ansprüche des Erben zu nehmen, bedarf es einer korrekten Pfändung auch der an dem dinglichen Recht bestehenden Ansprüche des einzelnen Erben, z. B. Ansprüche auf Rückgewähr und/oder Eigentümergrundschulden, verdeckten Eigentümergrundschulden pp. sowie ggf. diverser anderer Ausgleichsansprüche. Je nach Grundbuchlage des belasteten Nachlassgrundbesitzes ergeben sich verschiedene Fallgestaltungen, die eine hierauf abgestimmte Vollstreckung erfordern.

Eine Klärung des Schicksals dieser Ansprüche ist auch erforderlich, wenn ein Miterbe selbst die Teilungsversteigerung gegen die Erbengemeinschaft veranlasst, um nicht von vornherein eine beantragte kostenträchtige Teilungsversteigerung aufgrund der eingetragenen Belastungen ins Leere laufen zu lassen.

Wir beraten Sie gerne.



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