Pferdehalterhaftpflicht und Reitbeteiligung

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Welche Risiken bestehen für den Halter eines Pferdes und dessen Reitbeteiligung wenn ein Dritter zu Schaden kommt. Diese Frage stellt sich so mancher Pferdebesitzer.

Die Haftung des Tierhalters, findet in § 833 BGB seit jeher ihre Regelung. Sie beinhaltet, dass derjenige, welcher ein Tier hält, für den Schaden aufzukommen hat, welchen das Tier anrichtet. Darunter fallen sowohl Personen- als auch Sachschäden. Nicht zwingend ist der Tierhalter auch immer der Eigentümer, meistens fallen die Begrifflichkeiten jedoch in einer Person zusammen.

Die Bestimmung des § 833 BGB findet jedoch eine Einschränkung, und zwar für Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind (sogenannte Nutztiere).

Nun könnte jeder Halter eines Pferdes meinen, dass sein Tier ein solches Nutztier sei. Dies entspricht jedoch nicht der Definition, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt. Wann ein Pferd ein Nutztier oder ein Luxustier ist, richtet sich allein nach der Zweckbestimmung (so auch der BGH NJW- RR 05, 1183). Die Haltung des Tieres hängt ganz spezifisch mit der Berufstätigkeit des Halters zusammen. In Anbetracht dieser genauen Bestimmung des Zweckes dürften wohl die meisten in der Freizeit gerittenen Pferde Luxustiere sein und somit nicht der Haftungserleichterung unterfallen.

Es gilt somit für diese Pferde die Grundregel des § 833 BGB: Der Halter ist dem Geschädigten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der von seinem Pferd verursacht wurde. Und damit nicht genug: Es handelt sich zudem um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Halters. Das heißt, trotz aller Sorgfalt und überordnungsgemäßem Verhalten, kann sich der Halter eines Anspruchs von dritter Seite nicht erwehren.

Damit jeder Halter eines Pferdes trotzdem das Risiko auf der Reitanlage oder im Gelände in Grenzen halten kann, gibt es die Haftpflichtversicherung für Pferdehalter. Mit dieser Versicherung sind die Schäden abgedeckt, die sich im Zusammenhang mit der spezifischen Tiergefahr verwirklichen können. Die spezifische Tiergefahr ergibt sich bei einem Pferd schon aus seiner Art und Größe, auch aus der Tatsache heraus, dass das Tier ein Herden- und Fluchttier ist. Darunter fallen auch selbständiges und willkürliches Verhalten des Pferdes wie Ausschlagen, Beißen, Durchgehen und Steigen (so auch der BGH VersR 66, 1073).

Bei Pferden, die sich unter kontrollierter menschlicher Leitung befinden ist § 833 BGB nicht anwendbar (so auch der BGH  NJW86, 2501). Hier wird man wohl auf den Reiter selbst zurückkommen müssen, denn sein Verhalten höchst selbst hat dann den Schaden verursacht.

Wenn nun ein Pferd von einer sogenannten Reitbeteiligung regelmäßig bewegt wird, so erwirbt auch die Reitbeteiligung selbständige Mithaltereigenschaften am Pferd, was zu einer Einschränkung der Tierhalterhaftung führt. Eine Reitbeteiligung zeichnet sich dadurch aus, dass sie das Pferd regelmäßig reitet und sich an den Kosten für das Pferd beteiligt. Sie ist von Dritten, denen das Pferd zur Gefälligkeit „geliehen" wird zu unterscheiden.

Ein Versicherungsschutz über die Haftpflichtversicherung des Halters existiert grundsätzlich nicht. Viele Versicherungen bieten jedoch an, die Reitbeteiligung in den Vertrag mit aufzunehmen, was durch eine schriftliche Anzeige bei der Versicherung zu bewirken ist. Eigene Schäden können jedoch weder vom Halter noch von der Reitbeteiligung gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden.

Kommt es nun zu einem Schaden durch das Pferd, kommt der Beweislastverteilung ganz entscheidende Bedeutung in jedem Prozess zu. Hier kann sich entscheiden, wie der Prozess für den Geschädigten ausgeht. Es geht um die Beantwortung der Frage, welche Voraussetzungen vom Schädiger und vom Geschädigten zu beweisen sind.

Letztendlich kommt es auch hier auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an, die es zu beleuchten gilt.


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