Pflegebedürftige Angehörige – Wer muss zahlen?

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Immer wieder habe ich Mandanten, deren nahe Angehörige in eine Pflegeeinrichtung müssen und sich die Frage stellen, wer kommt eigentlich für die Kosten auf, wenn das Pflegegeld nicht reicht?

Zunächst einmal muss die zu pflegende Person mit ihrem eigenen Vermögen und Einkommen aufkommen. Wenn dieses nicht ausreicht, können insbesondere folgende Leistungen beantragt werden:

  • Hilfe zur Pflege      
  • Wohngeld/WohngeldPlus (geht auch bei Heimbewohnern)
  • Pflegewohngeld (Nicht in allen Bundesländern aber bspw. in NRW und Schleswig-Holstein)

Wichtig ist, dass der Antrag frühzeitig gestellt wird.

Aber wer muss eigentlich mit seinem Einkommen und Vermögen einstehen?

Zunächst die zu pflegende Person selbst. Zu beachten ist hier, dass eine Hilfebedürftigkeit nicht herbeigeführt werden darf. Die Leistungsträger können vor einer Bewilligung Schenkungen der letzten 10 Jahre rückgängig machen. Eine vorzeitige Übertragung des zukünftigen Erbes oder größere Schenkungen können daher zu einer Ablehnung der Leistungen führen. Die Sozialhilfeträger prüfen häufig umfangreich, ob Vermögen vorlag und wo es geblieben ist.

Ebenfalls mit ihrem Vermögen und Einkommen müssen nicht getrennt lebende Ehegatten, Lebenspartner und eheähnliche Gemeinschaften einstehen.

Um als eheähnliche Gemeinschaft zu gelten, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein. Eine eheähnliche Gemeinschaft meint, eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau. Diese muss auf Dauer angelegt sein und über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Es muss eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegen, die sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner-auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens-füreinander begründet.  Hinzukommt die Anwendung des Ausschließlichkeitsprinzip, welches keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Anhaltspunkte für eine solche Gemeinschaft können beispielsweise die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens sein, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen.

Nicht einstehen müssen hingegen Ehepartner, Lebenspartner oder eheähnliche Partner die dauernd getrennt leben. Ein Getrenntleben liegt vor, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass mindestens einer von ihnen den Willen hat, sich vom anderen unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen. Dies bedeutet nicht, dass die Partner keinerlei Kontakt mehr zueinander haben dürfen! Maßgebend ist hingegen, ob die Lebens- und Wertegemeinschaft der Partner nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist und der Wille füreinander einzustehen, nicht mehr besteht.

Die eheähnliche Gemeinschaft kann jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden, wenn ein Partner sein bisheriges Verhalten entsprechend ändert. Eine solche notwendige Verhaltensänderung liegt jedoch nicht vor, wenn die zurückbleibende Person nach wie vor bereit ist, sich um die Belange des anderen zu kümmern, und damit zum Ausdruck bringt, dass sie sich mit ihm weiterhin partnerschaftlich verbunden fühlt. Für die Auflösung einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht es nicht aus, dass die Partner sich aufgrund des pflegebedingten Aufenthalts in einem Heim räumlich trennen. Vielmehr kommt es darauf an, dass der bisherige Partner sich entscheidet sein Einkommen ausschließlich nur noch für sich und zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder vertraglicher Pflichten zu verbrauchen. Denn dann liegen die Voraussetzungen für die eheähnliche Gemeinschaft nicht mehr vor. Es kommt hier ebenfalls auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände an.

Zuletzt möchte ich noch kurz auf die Kinder von zu Pflegenden eingehen. Hier gab es eine umfangreiche gesetzliche Änderung, die besagt, dass Kinder nur noch ab einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000 € herangezogen werden dürfen. Zu diesem Thema habe ich bereits einen umfangreichen Rechtstipp geschrieben, den Sie bei Interesse gerne nachlesen können.

Ich hoffe ich konnte damit einige offene Fragen beantworten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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