Elektronische Arbeitslosmeldung

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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.9.2023 – L 9 AL 112/23 B ER BeckRS 2023, 33921

Elektronische Arbeitslosmeldung

Seit dem 1.1.2022 besteht die Möglichkeit, sich auch elektronisch arbeitslos zu melden. Die besondere Schriftform wird durch die Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular ersetzt. Um dort eine Eingabe durchzuführen, benötigt man einen elektronischen Identitätsnachweis.

Der Gesetzgeber wollte einen „alternativen zeitgemäßen Zugang zu einem modernen Leistungsverfahren“ ermöglichen. Nun kam es leider immer wieder zu technischen Problem bezüglich der Übertragung der Arbeitslosmeldung. In der hier zitierten Entscheidung kam das LSG überraschend zu dem Schluss:

Wer sich unter Bezug auf den elektronischen Personalausweis gem. § 36aSGB I an die BA wendet mit dem Antrag auf ALG I und damit zugleich die Arbeitslosigkeit dokumentiert, erfüllt damit auch die Voraussetzungen des § 141 SGB III – diese Arbeitslosmeldung setzt nicht einen ganz bestimmten Wortlaut voraus.“

Da die Rechtsprechung bisher strenge Anforderungen an die Arbeitslosmeldung gestellt hat, besteht nunmehr mit dieser Entscheidung endlich ein Lichtblick, möglicherweise doch noch Leistungen zu erhalten. In der Vergangenheit stellte das Nichtvorliegen einer separaten eindeutigen Arbeitslosmeldung immer ein Problem dar, welches sich nicht nachträglich beheben ließ.

Es wäre daher wünschenswert, wenn diese Rechtsprechung sich dauerhaft durchsetzt.

Zudem sollte eigentlich jedem klar sein, dass wenn man einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt, in welchem man mitteilt ab wann man arbeitslos ist, sich selbstverständlich gleichzeitig auch arbeitslos meldet. Leider ist die Rechtsprechung manchmal etwas langsam.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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