Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

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Der Arbeitgeber muss Mund-Nasen-Schutz dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen. Besteht aber auch eine Pflicht des Arbeitnehmers, diesen Schutz zu tragen?

Ein Arbeitnehmer machte geltend, als Flugsicherheitsassistentin am Flughafen statt dieses Mund-Nasen-Schutzes einen Gesichtsschutzschirm tragen zu wollen. Das Arbeitsgericht Berlin wies am 15. Oktober 2020 diese Klage ab. Den Arbeitgeber trifft die Pflicht, sowohl die Arbeitnehmer, (also alle Beschäftigten) aber auch das Publikum am Flughafen vor Infektionen zu schützen.

Und es ist allgemein anerkannt, dass ein Gesichtsvisier für den Schutz Dritter weniger geeignet ist, als der gesetzlich vorgeschriebene Mund-Nasen-Schutz.

Im vorliegenden Fall des Arbeitsgerichts Berlin haben die Parteien darüber gestritten, ob die Arbeitnehmerin verpflichtet ist, einen Mund-Nasen-Schutz während der Arbeitszeit zu tragen. Die Arbeitnehmerin arbeitet am Berliner-Flughafen.

In der Betriebsanweisung des Berliner-Flughafens heißt es wie folgt:

Um das Risiko einer Infektion zu verringern, sind grundsätzlich Hygienemaßnahmen einzuhalten, die auch zur Prävention von Grippe empfohlen werden:

…bereitgestellten Mund-Nasen-Schutz (NS) verwenden.

Die Arbeitnehmerin trug ein durchsichtiges Gesichtsvisier während der Arbeitszeit. Einen Mund-Nasen-Schutz trug sie nicht.

Der Berliner-Flughafen verlangte im September 2020, dass die Arbeitnehmerin den vom Arbeitgeber bereitgestellten Mund-Nasen-Schutz trägt.

Die Arbeitnehmerin wollte den Mund-Nasen-Schutz auch eigentlich tragen, bekam aber sofort Beklemmungen, Atemnot, Kopfschmerzen, Halstrockenheit und Juckreiz.

Eine Fachärztin hat der Arbeitnehmerin dann bescheinigt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit sei. Die Arbeitssicherheitsbeauftragte des Berliner-Flughafens sprach sich aber gegen die Verwendung eines Gesichtsvisier aus, da dieser kein vergleichbares Schutzniveau zu den von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten medizinischen Mund-Nasen-Schutz habe.

Die Arbeitnehmerin wollte im einstweiligen Verfügungsverfahren die Sache geklärt wissen, das Arbeitsgericht Berlin hat Folgendes ausgeurteilt:

Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb nach billigem Ermessen näher bestimmen. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Zu berücksichtigen waren hier die Interessen der Arbeitnehmerin, ihre Arbeit ohne Mund-Nasen-Schutz durchzuführen. Demgegenüber stehen aber die Interessen des Arbeitgebers, am höchstmöglichen Infektionsschutz der Mitarbeiter sowie des Publikums am Flughafen und das damit einhergehende Haftungsrisiko zu begrenzen, im Zusammenhang mit COVID-19.

Ein Gesichtsvisier ist nicht geeignet, die Ausbreitung von Übertragung von Tröpchenpartikeln in gleichwertiger Weise zu verringern. Es handelt sich dabei schon begrifflich nicht um eine Mund-Nasen-Bedeckung.

Die Arbeitnehmerin hat nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihr das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Aus den vorgelegten Attesten ergab sich lediglich, dass das Tragen eines Mundnasenschutzes nicht zu empfehlen sei, bzw. die Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen davon zu befreien sei. Es ergibt sich aus dem ärztlichen Attest nicht, dass das Tragen des Mundnasenschutzes aus gesundheitlichen Gründen gänzlich unmöglich oder unzumutbar sei.

Dann entspricht es billigen Ermessen, derzeit gegenüber der Arbeitnehmerin keine Ausnahme zuzulassen.

Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Haftungsrisiken, die mit möglichen Infektionen einhergehen.

Der Berliner-Flughafen hat nämlich nicht nur den Infektionsschutz unter den Mitarbeitern sicherzustellen, sondern auch den des Publikumsverkehrs.

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Ulrike Ludolf

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