Pflicht zur Zahlung der doppelten Vertragsstrafe bei Verstößen im eigenen Online-Shop und auf eBay!

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Wer als Onlinehändler gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt, erhält häufig von Mitbewerbern eine Abmahnung mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Nach Unterzeichnen einer solchen Unterlassungserklärung muss dringend darauf geachtet werden, das zu unterlassende Verbot auch einzuhalten. Denn andernfalls drohen die Geltendmachung einer Vertragsstrafe und eine erneute Abmahnung.

Die Vertragsstrafe muss im Normalfall für jeden einzelnen Verstoß bezahlt werden. In Fällen des Onlinehandels beim Verkauf von Ware kann unter bestimmten Sachen ein einheitlicher Verstoß angenommen werden mit der Folge, dass trotz Verkaufs von mehreren Artikeln ein einheitlicher Verstoß vorliegt mit der Folge, dass nur eine Vertragsstrafe bezahlt werden muss. Das gilt besonders dann, wenn jeweils eine gleichartige Begehungsweise in einem engen zeitlichen Zusammenhang vorliegt. Denn die sonst mögliche Aufsummierung von Vertragsstrafen wäre für den Schuldner eine unangemessene Belastung.

Anders sieht es aus, wenn nach Abgabe einer Unterlassungserklärung eine verbotswidrige kerngleiche Formulierung sowohl in dem eigenen Online-Shop als auch auf eBay verwendet wird. Für einen solchen Fall hat das OLG Hamm mit Urteil vom 18.09.2012, I-4 U 105/12, entschieden, dass zwei Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung vorliegen. Denn Grundlage für die unzulässigen Formulierungen waren zwei Handlungsentschlüsse, sich jeweils über unterschiedliche Vertriebskanäle an verschiedene Käuferkreise zu wenden.

Praxis-Tipp:

Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen muss dringend darauf geachtet werden, dass das untersagte Verhalten eingestellt wurde und/oder im Internet nicht mehr auffindbar ist (insbesondere bei der unzulässigen Verwendung von Bildern). Andernfalls drohen die Geltendmachung einer Vertragsstrafe und eine erneute Abmahnung.

Wie kann ich Ihnen helfen!

Wenn Sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert wurden, dann lassen Sie unbedingt prüfen, ob die Vertragsstrafe zu Recht gefordert wird:

  • Liegt überhaupt ein Verstoß vor?
  • Ist die Vertragsstrafe wirksam vereinbart worden?
  • Ist die geforderte Verpflichtung konkret formuliert oder zu unbestimmt?

Bei Fragen zu diesem Thema können Sie gerne Kontakt mit mir aufnehmen. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereich des Urheberrechts und Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf (02154/605904).

Herzlichst, Ihre Virabell Schuster


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