Pflichtteile überschuldeter Kinder "ausbremsen"

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Überschuldete Kinder: Das ist heute kein Ausnahmefall mehr. Wie verhindern Eltern, dass der „Hallodri" das mühsam ersparte Haus verwertet, um sich finanziell zu sanieren?

In unserem Beispielsfall hat ein Ehepaar zwei Kinder. Eines hat sich gut entwickelt, ist zuverlässig und strebsam, das andere leichtsinnig und überschuldet.

Das eigene Haus soll in der Familie bleiben und dem „soliden" Kind zu Gute kommen, das überschuldete Kind soll möglichst wenig bekommen.

Dieses Ziel lässt sich in zwei Stufen verfolgen:

Die Eltern setzen sich testamentarisch gegenseitig zu alleinigen Vorerben ein. Nacherbe ist das wohlgeratene Kind, das gleichzeitig auch zum Schlusserben eingesetzt wird. Damit wird der „Bruder Leichtfuß" enterbt. Allerdings stehen ihm Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Vaters und der Mutter zu. Es handelt sich um einen Zahlungsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteil lässt sich, in einem zweiten Schritt, reduzieren, indem die Eltern das Haus noch zu Lebzeiten auf den „Wunscherben" übertragen. Übernimmt das Kind mit dem Haus auch die Schulden, so mindert sich der Wert der übernommenen Immobilie.

Sind seit der Übertragung der Immobilie mehr als zehn Jahre verstrichen, so wird das Haus bei den Pflichtteilsansprüchen des überschuldeten Kindes nicht mehr berücksichtigt. Ist die Frist im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht abgelaufen, so reduziert sich der Wert immerhin um jeweils 10 % für jedes Jahr, das seit der Schenkung verstrichen ist.

Der Wert lässt sich zusätzlich verringern, indem sich die Eltern an Teilen des Hauses zum Beispiel ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch vorbehalten. Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich zusätzlich, wenn die Eltern für ihr vorbehaltenes Recht die außerordentlichen Erhaltungskosten weiter tragen, beispielsweise für eine energetische Sanierung. Um diese Kosten zu tragen, nehmen die Eltern ein Darlehen auf, das erst bei ihrem Tod zur Rückzahlung fällig ist und über die Immobilie abgesichert wird. So mindert das Darlehen den Wert der Immobilie zusätzlich.

Auch Arbeitsleistungen des übernehmenden Kindes oder Pflegeleistungen für die Eltern lassen sich kapitalisieren und wertmindernd einsetzen, wenn bei der Übergabe eine entsprechende Verpflichtung vereinbart und im Grundbuch abgesichert wird.

Der Fachanwalt für Erbrecht berät und hilft.


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