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Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder?

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Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht müssen Eltern nicht die eigene Existenz auf Spiel setzen, sondern können einen sog. Selbstbehalt geltend machen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) beträgt dieser gegenüber einem Volljährigen, der seine wirtschaftliche Selbstständigkeit wieder verloren hat, 1400 Euro.

Nachdem eine Frau erwerbsunfähig wurde, erhielt sie eine sog. Eingliederungshilfe. Der zahlende Leistungsträger hielt den Vater der Hilfebedürftigen aber vorrangig für unterhaltspflichtig. Da der Vater bereits Rentner war und etwa 1400 Euro monatlich erhielt, lehnte er einen Unterhaltsanspruch der Tochter ab; schließlich könne er nach Zahlung des geforderten Betrages seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten und sei damit leistungsunfähig. Der Leistungsträger klagte den Betrag daraufhin ein.

Der BGH verneinte eine Unterhaltspflicht des Rentners. Zwar betrage der Selbstbehalt für volljährige - nicht in der Ausbildung befindliche - Kinder in der Regel mindestens 1100 Euro, sodass der Vater 300 Euro Unterhalt zahlen könnte. Vorliegend handelte es sich aber nicht um ein finanziell unselbstständiges Kind, sondern um eines, das bereits eine eigene Lebensstellung erlangt und später wieder verloren hatte. Um den Unterhaltspflichtigen davor zu bewahren, dass er entsprechend des bisherigen Lebensstils des Kindes Unterhalt leisten muss und damit möglicherweise übermäßig belastet wird, ist es gerechtfertigt, den Selbstbehalt auf 1400 Euro zu erhöhen. Damit kann der Vater seine Rente vollständig behalten und muss kein Geld an seine Tochter zahlen.

(BGH, Urteil v. 18.01.2012, Az.: XII ZR 15/10)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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