PIM Gold – Gerichtliche Erfolge für Berater und Vermittler

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Unsere Kanzlei vertritt wohl die meisten der ehemaligen PIM Gold-Vermittler und Berater. Insgesamt ist das Prozessaufkommen erfreulicherweise eher ruhig bis auf einen Klagekomplex gegenüber ein und dieselbe Person. Unabhängig davon haben bereits einige Landgerichte die Schadensersatzklagen gegen unsere Mandanten abgewiesen, beispielsweise das Landgericht Duisburg mit Urteil vom 25. Juni 2021, das Landgericht Scheinfurt mit Urteil vom 7. Juni 2021, das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 19. März 2021 sowie ein fünf Entscheidungen das Landgericht Leipzig.

In Duisburg entschieden die Richter unter anderem, dass selbst für einen Berater keine Pflicht bestand, über die rechtlichen Eigenheiten der Lagerzession aufzuklären, was einer rechtsberatenden Tätigkeit gleichkommen würde. Außerdem besteht bei Sachwert-Investments keine grundsätzliche Pflicht, über ein Totalverlustrisiko aufzuklären. Hierzu wurde die höchstrichterliche Rechtsprechung zu geschlossenen Immobilienfonds und Schiffsfonds herangezogen.

In Schweinfurt urteilte das Gericht unter anderem, dass der beklagte Vermittler angesichts der populär-wirtschaftlichen Erörterung der PIM Gold-Anlage nicht auf Plausibilitätsdefizite hätte hinweisen müssen. Zudem bestand auch hier keine Pflicht, auf ein Totalverlustrisiko hinzuweisen. Auch über die Frage der Eigentumsverhältnisse an dem erworbenen Gold musste der Vermittler nicht aufklären.

Für das Landgericht Stuttgart war überdies nicht erkennbar, dass die PIM Gold-Anlage „BONUSGOLD“ in ihrer Form und Ausgestaltung bei vertragsgerechtem Verhalten der PIM nicht sicher wäre. Da das in den Tresoren vorhandene Gold auch bei fallenden Preisen einen Wert hat, stellt es vielmehr grundsätzlich eine sichere Anlage dar, die auch für die Altersvorsorge geeignet ist. Das allgemeine abstrakte Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten von Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Zudem entschied das Landgericht Stuttgart, dass weder hinreichend dargelegt wurde, noch ersichtlich ist, dass die versprochene Verzinsung nebst Vertriebskosten mit dem Anlagekonzept nicht erreichbar gewesen wäre.

Bereits in einem früheren Urteil des Landgerichts Schweinfurt wiederum argumentierte das Gericht im Wesentlichen, dass vorvertraglich nicht über ein Insolvenzrisiko der das Gold  verwahrenden Gesellschaft aufgeklärt werden musste. In Stuttgart entschied das Gericht, dass eine Aufklärung über das Totalverlustrisiko nicht geschuldet war, weil es sich um ein Sachwert-Investment handelte. Gold wohnt immer ein Wert inne. darüber hinaus lag eine Verletzung der Prüfung der Plausibilität nicht vor, weil der Beklagte dargestellt hat, dass die Tätigkeit der PIM Gold GmbH sich nicht nur im Gold-Investmentgeschäft erschöpfte, sondern auch im Altgoldhandel, Feingoldhandel, Handel mit Schmuck, Uhren und Edelsteinen bestand.

Auch liegt mittlerweile ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vor, demgemäß der Senat beabsichtigte, die Berufung des Anlegers zurück zu weisen. Eine Haftung auf Schadenersatz schied in diesem Verfahren aus, weil der Beklagte nicht passivlegitimiert war. Er hat im konkreten Fall – in ausreichend offenkundiger Weise – im Namen der Premium Gold Deutschland gehandelt und nicht im eigenen Namen.

Anders wiederum sehen es grundsätzlich das Landgericht Leipzig und das Oberlandesgericht Dresden, die ein einem Komplex bereits mehrfach gegen dieselbe Vermittlerin entschieden haben (in wenigen Fällen aber auch für sie). Insoweit bleibt der Komplex insgesamt spannend, wenngleich  die Gerichte mehrheitlich in den von uns geführten Prozessen bislang noch unsere Position für die Berater vertreten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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