Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Ping-Anrufe: Betrug per Telefon

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]

Betrüger zeigen sich oft einfallsreich, wenn es um neue Abzockermethoden geht. Schon längst werden auch Telefon und Handy von ihnen genutzt. Eine Variante sind die sog. Ping-Anrufe. Hier wird das Opfer automatisiert kurz angerufen, damit es dann eine teure Mehrwertdienstnummer zurückruft. Mit drei Ping-Betrügern hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen. Die Redaktion beleuchtet den Fall.

Massenhafte automatisierte Betrugsanrufe

Mindestens 785.000 Mobilfunknummern hatten die beiden Hauptangeklagten gemäß der Beweisaufnahme per Computer so kurz angewählt, dass die Angerufenen quasi keine Möglichkeit hatten, rechtzeitig das Gespräch anzunehmen. Und so riefen zahllose von ihnen zurück, ohne zu bemerken, dass es sich um eine teure, nutzlose Mehrwertdienstnummer handelt. Pro Anruf wurden bei mindestens 660.000 Telefonaten 0,98 Euro berechnet, so dass insgesamt mindestens ein Schaden von 645.000 Euro entstand. Wenn berücksichtigt wird, dass nicht alle Opfer der Ping-Anrufe die Rechnung des Telekommunikationsanbieters bezahlt haben, musste man doch von einem Gesamtschaden von mindestens 516.000 Euro ausgehen. Zum Glück konnte die Bundesnetzagentur verhindern, dass an die Betrüger Geld ausbezahlt wurde.

Strafverfahren vor dem Landgericht

Nachdem viele Angerufene – darunter auch ein Polizeibeamter – wegen der Ping-Anrufe Strafanzeige gestellt hatten und die Täter ermittelt worden waren, fand das Strafverfahren vor dem Landgericht Osnabrück statt. Die 10. Große Strafkammer sah den Straftatbestand des vollendeten Betrugs als erfüllt an. Sie verurteilte die beiden Hauptangeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten auf Bewährung. Als Bewährungsauflage sollten 2.000 Euro an eine gemeinnützige Organisation gezahlt werden. Die Gehilfin wurde zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft legten Revision gegen das Urteil ein. Der 3. Strafsenat des BGH schloss ich jetzt aber der Ansicht der Vorinstanz an und bestätigte, dass das Strafurteil gegen die Ping-Betrüger rechtsfehlerfrei ist. Somit ist es rechtskräftig und das Strafverfahren gegen die Ping-Betrüger abgeschlossen.

(BGH, Urteil v. 27.03.2014, Az.: 3 StR 342/13)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: