PKV und Berufsunfähigkeit: Wann trotz Berufsunfähigkeit Krankentagegeld nicht zurückzuzahlen ist

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In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie über einige wichtige Umstände im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Zurückzahlung von Krankentagegeld bei Eintritt der Berufsunfähigkeit informieren.

Oftmals verhält es sich so, dass ein Versicherungsnehmer sowohl eine Krankentagegeldversicherung, als auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung unterhält.

Hierdurch ist er lückenlos gegen das Risiko versichert, seiner Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen zu können.

Die Krankentagegeldversicherung zahlt, so lange die Arbeitsunfähigkeit besteht bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit und die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt entsprechend ab dem Eintritt der Berufsunfähigkeit.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Prüfung des Berufsunfähigkeitsversicherers viele Monate in Anspruch nimmt und die Leistung dann am Ende der Prüfung entsprechend rückwirkend für viele Monate bewilligt wird.

Hierüber ist der Krankentagegeldversicherer zu informieren, welcher dann bedingungsgemäß die Krankentagegeldzahlungen ab Eintritt der Berufsunfähigkeit zurückfordern wird.

Hierbei kann es sich um erhebliche Beträge in Höhe von vielen tausend Euro handeln.

Häufig steht dieses Geld dann jedoch nicht mehr zur Verfügung, weil regelmäßig sowohl das Krankentagegeld, als auch die Berufsunfähigkeitsrente geringer sind als das, was der Versicherungsnehmer bei Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit verdient hätte.

Dem Versicherten kann dann die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB zu Hilfe kommen.

Darin heißt es:

Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

Der Versicherte kann also grundsätzlich damit argumentieren, dass er das erhaltene Krankentagegeld bereits zu Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten verbraucht hat.

Hierzu besteht umfangreiche Rechtsprechung, die im Einzelnen sehr facettenreich ist.

Einschränkungen bestehen, wenn der Versicherte übermäßige Ausgaben getätigt hat, er also beispielsweise das Empfangene für außergewöhnliche Dinge, insbesondere Luxusartikel verwendet hat.

Grundsätzlich besteht auch kein Bereicherungswegfall, wenn das Krankentagegeld zur Schuldentilgung verwendet wurde.

Es kommt mithin häufig auf die Umstände des Einzelfalls an.

Nach meiner Erfahrung besteht jedoch auch oftmals eine gewisse Bereitschaft des Krankentagegeldversicherers, auf die Rückzahlung oder Teile der Rückzahlung zu verzichten, insbesondere, wenn die Forderung schon aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers wirtschaftlich nicht durchzusetzen wäre.

Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern persönlich zur Verfügung.


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