PKW-Beschädigung durch radfahrende Kinder

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Das Landgericht Koblenz musste sich im Februar 2018 mit einer Haftungsproblematik bezüglich verursachter Schäden von Minderjährigen befassen. Der Beschluss erfolgte am 07.02.2018 unter dem Aktenzeichen 13 S 2/18 des LG Koblenz.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren waren mit ihren Fahrrädern auf dem Weg zu einem benachbarten Spielplatz. Aufgrund von Anweisungen durch ihre Eltern fuhren sie nicht auf dem Gehweg, sondern auf der hier wenig befahrenen Straße, welche sich durch ein Wohnviertel zieht. Während eines „Wettrennens“ touchierten die Kinder mehrere parkende Autos mit den Griffenden ihrer Fahrräder, welche in diesem Fall auch nicht mit etwaigen Gummiüberzügen ausgerüstet waren.

Das Versicherungsunternehmen der Mutter klagt nun aufgrund fehlender Aufsicht der Mutter und verlangt die hälftige Schadenübernahme seitens der Eltern.

Die Versicherung trug vor dem Amtsgericht vor, dass die Beklagte in der etwaigen Situation ihre Aufsichtspflicht verletzt habe, da sie die beiden Kinder unbeaufsichtigt losfahren ließ. Des Weiteren hätten diese die Pflicht gehabt, gemäß § 2 Abs. 5 StVO bis zu ihrem achten Lebensjahr auch beim Radfahren den Gehweg zu nutzen und hier falsch instruiert wurden. Zuletzt seien auch die Fahrräder aufgrund der fehlenden Gummistopfen an den Lenkerenden nicht ordnungsgemäß ausgestattet gewesen.

Die Mutter der Kinder hielt jedoch entgegen, dass den Kindern der Weg zum Spielplatz schon bekannt war und diese auch ausreichend über die Gefahren im Straßenverkehr und die Verhaltensweise in bestimmten Situationen aufgeklärt wurden. Dazu wurden diese auch in regelmäßigen Abständen beobachtet.

Das Amtsgericht wies die Klage der Versicherung komplett ab. Es wurde Berufung eingelegt, welche beim Landgericht Koblenz keinen Erfolg hatte. Dazu wurden folgende Gründe aufgeführt:

I. Kinder neigen erfahrungsgemäß dazu, Vorschriften und Anordnung zu missachten und sich manchmal unbesonnen zu verhalten. Obwohl die beiden Schulkinder eine ihnen bekannte Straße befahren haben und die Verkehrsbeziehung bereits erfolgte, widersetzten sie sich der Mutter, vorsichtig und langsam zu fahren. Die Aufsichtspflicht der Mutter ist hier nicht verletzt, da sie ihren Beitrag zur Aufsicht hinreichend geleistet habe.

II. § 2 Abs. 5 StVO (Gehwegpflicht für Kinder unter acht Jahren) sei hier nicht anzuwenden, da diese Norm nicht bezwecke, Dritte vor Schäden durch Kinder zu bewahren, sondern lediglich den fahrradfahrenden Kindern Schutz vor den zu schnellen Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten. Der Schutzzweck der Norm würde bei der Anwendung hier fehlschlagen.

III. Eine Montage von Gummistopfen, welche die Lenkerenden des Fahrrades kaschieren, um Fremdschäden zu vermeiden, sind keine Verpflichtung.

Beschluss des LG Koblenz Mai 2018

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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