Private Unfallversicherung: Ärztliche Feststellung muss genau sein

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Die ärztliche Bescheinigung, dass der Heilungsverlauf sicher noch nicht abgeschlossen ist, es absehbar sei, dass der Patient seine letzte berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, ist nicht ausreichend, um eine dauerhafte körperliche Beeinträchtigung im Sinne von § 7 Abs. I (1) AUB 88 festzustellen. Der VN hatte bei einem Fahrradunfall ein Schädelhirntrauma mit traumatischer Subarachnoidalblutung erlitten und war durch den Unfall erheblich in seinen kognitiven, sprachlichen und emotionalen Fähigkeiten eingeschränkt. Er legte zur Anspruchsstellung bei seiner privaten Unfallversicherung eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach der Heilungsverlauf noch nicht sicher abgeschlossen sei, es aber absehbar wäre, dass er seine letzte berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Die private Unfallversicherung lehnte die Ansprüche mit der Begründung ab, die ärztliche Feststellung reiche nicht aus, um einen körperlichen und geistigen Dauerschaden zu begründen. Dem ist das OLG Köln gefolgt: Bei einem unfallbedingten schweren Schädelhirntrauma mit Einblutungen sei nicht zwingend von einem Dauerschaden auszugehen, so dass eine ärztliche Invaliditätsfeststellung nicht entbehrlich sei. Die vom Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung zeige nur die Möglichkeit eines Invaliditätseintrittes auf. Dies sei nicht ausreichend, um die Ansprüche ordnungsgemäß gemäß § 7 Abs. I (1) AUB 88 gegenüber der privaten Unfallversicherung anzumelden.

(OLG Köln, Urteil vom 08.03.2012, AZ: 20 U 204/12)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 


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