Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz: Nach drei Jahren schuldenfrei!

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Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz: Nach drei Jahren schuldenfrei!

Immer mehr Privatpersonen rutschen völlig unverschuldet in die Schuldenfalle. Eine einzige falsche Entscheidung, zum Beispiel beim Kauf einer Immobilie, kann schnell dazu führen, dass es plötzlich kein Entkommen aus dem Schuldenberg zu geben scheint. Gerade in Coronazeiten geraten auch immer mehr Einzelunternehmer in die Überschuldung. Eine Gesetzesänderung zum Jahresende 2020 gibt hier aber für Betroffene neue Perspektiven.

Was regelt die Gesetzesänderung?

Pünktlich zum 31.12.2020 konnte man auf der Seite der Bundesregierung lesen, dass nach der Gesetzesänderung rückwirkend zum 1.10.2020 Verbraucher und überschuldete Unternehmer gleichermaßen nach spätestens drei Jahren schuldenfrei sein können.

Was hat sich denn überhaupt geändert?

Bereits in der Vergangenheit war immer wieder die Rede davon, dass die Privatinsolvenz auf drei Jahre verkürzt worden sei. Voraussetzung war dabei aber, dass mindestens 35 % der Schulden sowie die Kosten des Insolvenzverfahrens in diesen drei Jahren gezahlt worden waren. Diese Voraussetzungen konnte aber faktisch kaum ein Schuldner erfüllen, so dass in der Vergangenheit zwar eine Verkürzung auf drei Jahre theoretisch möglich war, aber nur den wenigsten Schuldnern gelang.

Warum zeigt sich in Coronazeiten so schnell ein Effekt?

Leider zeigt sich, dass bei einigen Unternehmern aufgrund der Coronakrise eine Insolvenz unvermeidbar ist. Die gesetzliche Neuregelung macht diesen Schritt für überschuldete Unternehmer und Verbraucher aber wesentlich gangbarer. Die neue Gesetzeslage bietet gerade Selbstständigen neue Perspektiven, denn die klassischen insolvenzbedingte Tätigkeitsverbote fallen nun mit Ablauf der Entschuldungsfrist weg.

Was ist für die Antragsstellung beim Insolvenzgericht erforderlich?

Vielen Betroffenen ist nicht klar, dass vor dem Insolvenzverfahren einige Schritte zwingend erforderlich sind. So ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern zwingende Voraussetzung für die Stellung eines Insolvenzantrags. Für die Antragstellung beim Insolvenzgericht ist dabei die Bescheinigung einer geeigneten Stelle über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches vorzulegen.

Wie liegt dabei das Problem?

Geeignete Stelle zum Ausstellen einer Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches ist zum Beispiel eine Schuldnerberatungsstelle. Allerdings berichten viele Betroffene, dass es sehr schwierig ist, hier einen Termin zu bekommen und lange Wartezeiten bestehen. Auch Anwälte sind eine solche geeignete Stelle zum Ausstellen für eine entsprechende Bescheinigung. Nicht jeder Anwalt bzw. jede Kanzlei bearbeitet jedoch derartige Mandate. Wer also schnell das Insolvenzverfahren hinter sich bringen möchte, sollte auch dafür Sorge tragen, kurzfristig eine entsprechende Bescheinigung über das Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuches zu erhalten. Die „neue“ Dreijahresfrist beginnt nämlich erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Über die Kanzlei Mutschke

Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und eine gefragte Rechtsexpertin in Fragen und deutschlandweit bekannt aus den Medien. Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten bundesweit engagiert und kompetent in allen Fragen des Unternehmens- und Verbraucherrechts, auch im Zusammenhang mit dem Coronavirus und eventuellen Insolvenzverfahren.

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