Produktbilder - Worauf sollten Onlinehändler unbedingt achten?

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Produktfotos spielen in Onlineshops und auf eBay, Amazon & Co. eine zentrale Rolle. In einigen Bereichen (z. B. Mode, Kunst) sind Bilder sogar unerlässlich, um überhaupt das Interesse von Kunden am Produkt zu wecken. Ebenso wie bei Preisangaben und Produktbeschreibungen, lauern auch bei der Verwendung von Produktbildern diverse rechtliche Stolperfallen. Nachstehend wird erläutert, was Onlinehändler bei der Verwendung von Produktbildern unbedingt beachten müssen.

1. Bei Nutzung fremder Produktbilder Urheberrecht beachten!

Jedes Foto ist urheberrechtlich geschützt, ob als Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder als Lichtbild (§ 72 UrhG). Mag es sich bei dem Foto auch um einen noch so simplen Schnappschuss eines 0815-Produktes handeln: Auch dieses Foto ist jedenfalls als Lichtbild geschützt und darf nicht ohne Zustimmung des Urhebers genutzt werden.

Daher gilt auch bei ProduktfotosWer Produktbilder ohne Erlaubnis des Urhebers (Fotografen) nutzt, begeht eine Urheberrechtsverletzung.

Die unerlaubte Nutzung von Produktfotos im Internet ist schnell erkannt und zieht oft Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung nach sich. Je nach Art und Dauer der Nutzung können nicht nur erhebliche Abmahnkosten, sondern auch hoher Schadensersatz gefordert werden.

Da ohne Produktbilder im Onlinehandel „nichts geht“, bleibt daher nur: Entweder selbst Produktbilder anfertigen bzw. Dritte damit beauftragen oder Nutzungsrechte einholen. Dies ist allemal billiger als die Kosten, die mit einer späteren Abmahnung (Abmahnung, Schadensersatz) verbunden sind.

So bieten Bilddatenbanken eine große Zahl von unterschiedlichsten Bildern an, die auch für gewerbliche Zwecke zu durchaus moderaten Preisen genutzt werden können. Zahlreiche Stock-Archive bieten auch Fotos unter Creative Commons Lizenzen zur kostenlosen Nutzung an. Kostenlos heißt jedoch nicht schrankenlos: Auch hier sind die jeweiligen Lizenzbestimmungen zu beachten, insbesondere Vorgaben zur Bearbeitung und Quellenangabe. Andernfalls drohen auch hier teure Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen.

2. Produktbild muss konkretem Verkaufsangebot entsprechen!

Ferner ist dringend darauf zu achten, dass das Produktfoto dem konkreten Angebot entspricht, andernfalls liegt eine Irreführung vor, die ebenfalls abgemahnt werden kann. Hintergrund ist, dass das allgemeine Publikum eine Produktabbildung in einer Internetwerbung als maßgeblichen Teil der Produktbeschreibung auffasst.

Das Produktbilder Teil der Produktbeschreibung sind, hat der BGH bereits 2011 entschieden (BGH, Urteil vom 12.01.2011, VIII ZR 346/09). Im dortigen Fall hatte der Beklagte ein Auto angeboten, auf dem Foto war ein Foto eines Autos mit Standheizung abgebildet. Die Standheizung wollte der Verkäufer jedoch gar nicht verkaufen und baute sie vor Übergabe ab. Der BGH entschied, dass das Angebotsfoto den Kaufgegenstand mitbestimme. Da der Verkäufer nicht klargestellt hatte, dass er die Standheizung nicht mitverkaufen wollte, durfte der Käufer aufgrund des Fotos davon ausgehen, dass das Auto mit Standheizung verkauft wird.

Daher:

  • Ist auf dem Foto ein neues oder ein bestimmtes Modell abgebildet, darf kein älteres oder anderes Modell verkauft werden.
  • Ist auf dem Foto ein Produkt in einer bestimmten Farbe oder mit einem bestimmten Muster abgebildet, dürfen Sie keine andere Farbe oder ein anderes Muster liefern.
  • Ist auf dem Produktfoto elementares Zubehör (z. B. Bodenplatte zu Sonnenschirm, Matratze und Lattenrost zu Bettgestell) abgebildet, geht der Verbraucher davon aus, dass das Angebot dieses Zubehör mitumfasst. Wollen Sie das abgebildete Zubehör nicht verkaufen, müssen Sie dies durch einen Hinweis klarstellen. Dieser Hinweis muss „sofort ins Auge fallen“, also am Blickfang des Fotos teilnehmen. Ein Hinweis in der Produktbeschreibung genügt nicht. Ausreichend ist dagegen ein am Blickfang teilnehmender Sternchenhinweis, der in der Produktbeschreibung aufgelöst wird.
  • Ist auf dem Foto bloßes Beiwerk (Blumen, Lampen) abgebildet, muss nicht darauf hingewiesen werden, dass dieses nicht mitverkauft wird. Denn hier erkennt der Verbraucher, dass dieses nur schmückende Funktion zukommt.

3. Besondere Stolperfalle: Produktbilder auf Amazon

Besondere Probleme ergeben sich bei Verkäufen auf Amazon. Sofern sich Onlinehändler an fremde Amazon-Angebote anhängen, werden ihre Angebote mit fremden Produktfotos bebildert.

Urheberrechtsverletzung durch Anhängen an fremdes Amazon-Angebot?

Zumindest aus urheberrechtlicher Sicht droht wohl kein Schaden. So hat jedenfalls das OLG Köln im Dezember 2014 (Urteil vom 19.12.2014, I-6 U 51/14) entschieden, dass ein Amazon-Händler, der sich an fremde Angebote auf Amazon anhängt, keine Urheberrechte wegen der Anzeige fremder Fotos in seinem Angebot begeht, da die Nutzungsbedingungen von Amazon vorsehen, dass der Einsteller von Fotos damit einverstanden ist, dass diese Fotos auch in den Angeboten der sich anhängenden Amazon-Händlern gezeigt werden. Problematisch wird es jedoch, wenn das Foto auf Amazon ohne Zustimmung des Urhebers eingestellt wurde, denn der Einsteller kann eine Nutzung des Fotos anderen Amazon-Händlern nur gestatten, wenn er selbst über dieses Rechte verfügt.

Wettbewerbsverstoß bei Diskrepanz zwischen eingeblendetem Produktbild – eigenem Angebot

Nach der Rechtsprechung (LG Arnsberg, Urteil vom 16.07.2015, 8 O 47/15; OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2015, I-4 U 66/15) haftet der sich an ein fremdes Angebot anhängende Amazon-Händler wegen Irreführung, wenn das fremde Produktfoto nicht seinem konkreten Angebot entspricht. Daher müssen Amazon-Händler nicht nur bei der Einstellung ihres Angebots, sondern auch danach regelmäßig prüfen, ob ihr Angebot noch dem bei Amazon angezeigten Produktfoto entspricht. War dies bei Angebotseinstellung der Fall, darf er sich nicht darauf verlassen, dass dies auch in Zukunft so bleibt, werden sowohl Angebotsbeschreibungen als auch Fotos bei Amazon (mitunter durch Amazon) geändert.

Praxishinweise

Bei der Nutzung von Produktbildern ist aus verschiedenen Gründen besondere Vorsicht geboten:

Einerseits ist sicherzustellen, dass man überhaupt berechtigt ist, das gewählte Produktbild zu nutzen (sonst Urheberrechtsverletzung).

Andererseits muss das Produktfoto Foto dem eigenen konkreten Angebot entsprechen (sonst Wettbewerbsverstoß).

Befinden sich auf dem Produktfoto Gegenstände, die nicht mitverkauft werden sollen, muss hierauf klar hingewiesen werden (sonst wiederum Wettbewerbsverstoß).



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