Punkte in Flensburg – wann und wie man deren Löschung erreicht – geplante Neuregelungen 2013

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Für viele stellt sich die Frage, wie lange Punkte beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg gespeichert werden und was Sie gegebenenfalls selber dafür tun können diese Punkte abzubauen. Diesem Thema widmet sich der folgende Beitrag.

Wann werden die Punkte in Flensburg gelöscht?

Aktuelle Rechtslage

Allgemein gilt, dass bei Erteilung oder Neuerteilung infolge Entzugs des Führerscheins, jeder mit einem leeren Punktekonto „startet".

Grundsätzlich sind registrierte Punkte nach Ablauf einer sog. Tilgungsfrist „tilgungsreif" - die tatsächliche Löschung, die dazu führt, dass diese nicht mehr nachvollziehbar sind, erfolgt erst ein Jahr später (sog. Überliegefrist). Die Tilgungsfrist beträgt bei Ordnungswidrigkeiten 2 Jahre. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beginnt die Frist mit dem Tag der Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Sollten Sie vor dem Ende dieser Frist eine neue mit Punkten geahndete Tat begangen haben, hemmt dies die Tilgung, d.h. die Fristen zur Tilgung von Einträgen (aufgrund von Ordnungswidrigkeiten) werden durch neue Verstöße verlängert. Die Tilgung erfolgt dann erst wenn auch die Punkte wegen des neuen Verstoßes „tilgungsreif" geworden sind, spätestens aber dann, wenn seit der Rechtskraft des ersten Bußgeldbescheids 5 Jahre verstrichen sind.

Für Punkte wegen Straftaten gilt eine Tilgungsfrist von 5, bzw. von 10 Jahren wenn Alkohol oder Drogen im Spiel waren. Bei Verkehrsstrafsachen beginnt die Frist mit dem Tag des ersten Urteils. Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten hindern, anders als Eintragungen von Straftaten, die Tilgung von eingetragenen Straftaten nicht.

Rechtslage ab voraussichtlich Ende 2013 (Stand: Oktober 2012)

2013 soll das bisherige Punktsystem durch ein sog. Fahreignungssystem abgelöst werden. Insoweit unterliegen auch die Tilgungsfristen tiefgreifenden Änderungen: Ordnungswidrigkeiten sind danach nach 2 ½ Jahren „tilgungsreif", es sei denn es handelt sich um besonders schwere Verstöße bei denen eine solche „Reife" erst nach 5 Jahren eintreten soll. Bei Straftaten gilt eine einheitliche Frist von 10 Jahren. Eine Tilgungshemmung ist nach bisherigem Stand nicht mehr vorgesehen. Ab 2013 gilt also - neue Punkte, neue Fristen. Die sog. Überliegefrist soll ebenfalls abgeschafft werden.

Wie oft und wie viele Punkte kann ich selber abbauen?

Je nachdem wie viele Punkte Sie in Flensburg „gesammelt" haben, variieren die Maßnahmen, die das KBA Ihnen gegenüber ergreift und was Sie gegen derartige Maßnahmen im Vorfeld unternehmen können.

Aktuelle Rechtslage

0 bis 7 Punkte

Bei max. 7 Punkten unternimmt das KBA zunächst nichts. Sie können gleichwohl die Initiative ergreifen und durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar 4 Punkte löschen lassen. Für alkoholauffällige Kraftfahrer werden besondere Seminare angeboten. Teilnahmebescheinigungen sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten nach Ende des Seminars bei ihrer Behörde vorzulegen. Wichtig ist dabei jedoch, dass Punkte nur einmal innerhalb von 5 Jahren abgebaut werden können.

8 bis 13 Punkte

Erreichen Sie 8 Punkte erfolgt eine Verwarnung durch die Fahrerlaubnisbehörde. Diese ist außerdem verpflichtet Sie auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hinzuweisen. Bei erfolgreicher Absolvierung des Seminars werden Ihnen dann allerdings nur noch 2 Punkte „gutgeschrieben".

14 bis 17 Punkte

Haben Sie zwischen 14 und 17 Punkten auf ihrem „Punktekonto" ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ihre Teilnahme an einem Aufbauseminar ein. Sollten Sie sich verweigern oder einen entsprechenden Teilnahmenachweis nicht fristgerecht einreichen, wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen und erst wieder erteilt, wenn eine Teilnahmebescheinigung ihrerseits vorgelegt wurde. Sollten Sie innerhalb der letzten 5 Jahre bereits (z.B. auf freiwilliger Basis) an einem solchen Seminar teilgenommen haben, erfolgt lediglich eine schriftliche Verwarnung durch die Fahrerlaubnisbehörde. Ein „Punkteabbau" kann durch ein derartiges Seminar hingegen nicht erfolgen. Es besteht aber (alle 5 Jahre) die Möglichkeit an einer verkehrspsychologischen Beratung  teilzunehmen, infolge dessen Ihnen 2 Punkte vom Konto abgezogen werden.

18 Punkte

Bei 18 Punkten erfolgt die Einziehung ihrer Fahrerlaubnis. Eine Neuerteilung ist auf Antrag nach Ablauf einer (mindestens) 6-monatigen Sperrfrist und nach bestandener medizinisch-psychologischer Untersuchung (MPU oder im Volksmund auch „Idiotentest") möglich.

Rechtslage ab voraussichtlich Ende 2013 (Stand: Oktober 2012)

Mit dem neuen Fahreignungssystem soll die Punkteobergrenze von bisher 18 auf 8 reduziert werden. 7 Kategorien der „Punktevergabe" sollen durch 3 ersetzt werden: 1 Punkt für Ordnungswidrigkeiten bei schwerem Verstoß, 2 Punkte für Ordnungswidrigkeiten bei besonders schwerem Verstoß, 3 Punkte bei (Verkehrs-)Straftaten. Hinsichtlich ihres „Punktekontos" geahndet werden zukünftig ausschließlich Vorkommnisse, die die Verkehrssicherheit betreffen (zwar wird z.B. das Fahren in einer Umweltzone ohne entsprechende Plakette weiterhin mit Bußgeld belegt sein, 1 Punkt wird es aber nicht mehr geben). Die „alten" Punkte werden im Übrigen nach einer festen Skala in „neue" überführt werden. Ein Punkteabbau (auf freiwilliger Basis) wird zukünftig grundsätzlich nicht mehr möglich sein. Daher gilt: Wer sich eines Teils seiner Punkte noch entledigen will, sollte schnell handeln!

1 bis 2 Punkte

Hierbei erfolgt eine behördliche Vormerkung ohne Einleitung weiterer Maßnahmen.

3 bis 5 Punkte (gelbe Stufe)

Bei 3 bis 5 Punkte erfolgt eine Ermahnung durch die Fahrerlaubnisbehörde verbunden mit einer Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem.

6 bis 7 Punkte (rote Stufe)

Bei max. 7 Punkten werden Sie durch die Fahrerlaubnisbehörde verwarnt werden. Ihre verbindliche Teilnahme an einem Fahreignungsseminar wird angeordnet werden - bei Nichtteilnahme erfolgt der Entzug ihres Führerscheins. Im Gegensatz zu den bisherigen Seminarangeboten soll dieses einheitlich von der Bundesanstalt für Straßenwesen konzipiert werden.

8 Punkte (schwarze Stufe)

Mit 8 Punkten wird Ihnen der Führerschein entzogen werden. Eine Neuerteilung wird weiterhin erst nach Bestehen der MPU möglich sein.

Nähere Information zum bestehenden Punktsystem unter:

http://www.kba.de/cln_033/nn_124582/DE/Punktsystem/punktsystem__inhalt.html

Näheres zur geplanten Reform unter:

http://www.bmvbs.de/DE/VerkehrUndMobilitaet/Verkehrsteilnehmer/Fahreignungsregister/fahreignungsregister_node.html

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

Telefon: 0341/4925 00-01 (Vertretung bundesweit)

E-Mail Kontakt anwalt@rechtsanwalt-baumgaertner.de

Internet www.rechtsanwalt-baumgaertner.de


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