Radfahrerin haftet für Unfall bei Verstoß gegen Vorfahrtsregeln

  • 1 Minuten Lesezeit

(OLG Oldenburg, Urteil vom 31.07.2014 – 1 U 19/14)

Eine Radfahrerin, die trotz der Vorfahrt eines Pkw links abbiegt und deswegen mit dem Pkw kollidiert, muss Schadensersatz und Schmerzensgeld an den Autofahrer zahlen.

Kollision mit Pkw des Klägers

Die betreffende Ampel war noch ausgeschaltet. Der Kläger befuhr mit seinem Kfz die Straße stadteinwärts. Die Radfahrerin war auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite stadtauswärts unterwegs. Da vor dem Kläger ein Bus fuhr, der zum Anhalten auf dem Busstreifen nach rechts lenkte, fuhr der Pkw an dem Bus links vorbei. Als die Beklagte versuchte links abzubiegen, kam es zur Kollision, wobei die Radfahrerin gegen die Windschutzscheibe des Pkw geschleudert und erheblich verletzt wurde. Der Kläger erlitt durch diesen Anblick einen Schock.

Weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld für Radfahrerin

Die Haftpflichtversicherung der Radfahrerin übernahm 50 % des Schadens. Der Kläger verlangte die vollständige Übernahme des Schadens sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 500 €. Die Fahrradfahrern allerdings verlangte mit einer Widerklage die vollständige Erstattung ihres Schadens i.H.v. 5.000€ und Schmerzensgeld i.H.v. 30.000 €. Das LG gab der Klage weitgehend statt, die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Kein Verkehrsverstoß des Autofahrers

Es konnte kein Verkehrsverstoß des Autofahrers festgestellt werden. Die Radfahrerin war also allein für den Unfall verantwortlich, indem sie unter Missachtung der Vorfahrt links abgebogen sei. Es verbleibe nur die allgemeine Betriebsgefahr des Pkw beim Kläger. Der Haftungsanteil des Pkw-Fahrers entfalle aber aufgrund des eindeutigen Vorfahrtsverstoßes der Radfahrerin.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Steffen Hammer

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten