„Rassismus und Sexismus in Whatsapp-Chats - fristlose Kündigung?“

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.8.2023 - 2 AZR 17/23


Wann ist Kommunikation „privat“ und wann kann sie arbeitsrechtliche Konsequenzen haben? Mit dieser Frage hat sich in dem vorliegenden Fall das Bundesarbeitsgericht beschäftigt und Leitlinien aufgestellt, die Arbeitgebenden bei der Beurteilung helfen, wann der Bogen überspannt ist.


Der Sachverhalt

Der Kläger gehörte einer WhatsApp-Chatgruppe mit fünf weiteren Arbeitnehmern der Beklagten an. Die Mitglieder waren langjährig befreundet, zwei sogar miteinander verwandt. In der Chatgruppe wurde sich jedoch nicht nur über rein private Themen ausgetauscht, sondern insbesondere auch in beleidigender und menschenverachtender Weise über Vorgesetzte und Kollegen geäußert.


Als die Beklagte hiervon erfuhr, kündigte sie mit Zustimmung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos sowie hilfsweise mit sozialer Auslauffrist. Der Kläger wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage. Er argumentierte, der Inhalt des Chat-Verlaufs habe von der Beklagten nicht verwendet werden dürfen und dürfe auch im Rechtsstreit nicht verwertet werden, da es sich um einen reinen privaten Austausch gehandelt habe.


Das Urteil

Der Kläger gewann sowohl vor dem Arbeitsgericht Hannover als auch vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Die Gerichte waren sich einig, dass die Äußerungen des Klägers die Kündigung nicht rechtfertigen, da sie in einem privaten Chat gefallen seien und im Hinblick auf die Vertraulichkeit der Kommunikation besonderen Schutz genössen.


Die beklagte Arbeitgeberin „kämpfte“ jedoch weiter. Sie legte gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ein – und das nicht vergeblich! Das Bundesarbeitsgericht hatte nämlich Bedenken, ob sich der Kläger vorliegend auf die Vertraulichkeit der Kommunikation berufen könne und wies das Verfahren zur Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurück.


Hinweise für die Praxis

Wann sich Arbeitgebende bei einer Kündigung auf Äußerungen ihrer Mitarbeitenden stützen können, die in einem „privaten Raum“ gefallen sind, war bisher höchst umstritten. In unserer ausführlichen Urteilsbesprechung erfahren Sie, welche Beurteilungskriterien das Bundesarbeitsgericht nunmehr erstmals aufgestellt hat und warum WhatsApp eine entscheidende Rolle spielen könnte.


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Foto(s): Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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