Rauchen von E-Zigaretten am Arbeitsplatz

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Das Rauchen von Zigaretten, Zigarillos und Zigarren am Arbeitsplatz ist in Deutschland schon seit längerem Geschichte. Die jeweiligen Landesgesetze zum Rauchverbot beinhalten aber alle nur ein Verbot zum Rauchen, wenn Tabak verbrannt wird. Bei der E-Zigarette wird aber nikotinhaltige Flüssigkeit verdampft, fraglich ist deshalb, ob das Rauchen der E-Zigarette am Arbeitsplatz deshalb verboten werden kann.

Das OVG Münster hat in einem Urteil, das über das Zulassen von E Zigaretten in Gaststätten zu entscheiden hatte, am 04.11.2014 (AZ.: 4 A 775/14) entschieden, dass unter Rauchen nach allgemeinem und fachlichem Sprachgebrauch das Einatmen von Rauch zu verstehen sei, der bei der Verbrennung von Tabakwaren entstehe. Beim Gebrauch einer E-Zigarette finde jedoch kein Verbrennungsprozess, sondern ein Verdampfungsvorgang statt. Zudem handele es sich bei der verdampften Flüssigkeit (Liquid) nicht um ein Tabakprodukt im Rechtssinne, weil sie nicht zum Rauchen bestimmt sei. Das gelte auch für das in vielen Liquids enthaltene Nikotin. Zudem diene das NiSchG allein dem Schutz vor Gefahren des Passivrauchens. Mögliche Gefahren durch E-Zigaretten seien damit jedenfalls weder identisch noch vergleichbar. Die Gefährlichkeit einer E-Zigarette für „Passivdampfer“ sei bislang nicht hinreichend erforscht, geschweige denn nachgewiesen.

Demnach fällt das Rauchen von E-Zigaretten nicht unter den Begriff des Rauchens nach der Definition im Nichtraucherschutzgesetz NRW und schützt auch nicht vor Passivrauchen. Auch aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergibt sich kein Schutz.

Es besteht somit keine Verpflichtung des Arbeitgebers, E-Zigaretten am Arbeitsplatz zu verbieten. Vielmehr bestehen derzeit, mangels gefestigter wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Gesundheitsgefährdung, Schwierigkeiten, das Rauchen von E-Zigaretten am Arbeitsplatz zu verbieten.


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