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Rauchverbot als Reisemangel?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Ein Urlauber kann den Reisepreis um etwa 10 Prozent mindern, wenn ihm – ohne vorherigen Hinweis im Reiseprospekt oder in der Buchungsbestätigung – das Rauchen auf einem Kreuzfahrtschiff verboten wird.

Wird einem begeisterten (Pfeifen-)Raucher das Qualmen im Urlaub verboten, kann von Entspannung und Erholung nicht mehr die Rede sein. Ohne gesetzliche Grundlage ist ein Rauchverbot aber nur wirksam, wenn es vertraglich zwischen den Parteien vereinbart wurde.

Rauchverbot im Schiff

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar eine Flusskreuzfahrt gebucht. Da der Mann starker Raucher war, wurde er vom Bordpersonal darauf hingewiesen, dass in den Räumlichkeiten des Kreuzfahrtschiffes ein allgemeines Rauchverbot gelte und er auf das Deck ausweichen müsse. Wieder zu Hause, wollte der Mann den Reisepreis mindern. Immerhin sei er weder im Reiseprospekt noch in der Buchungsbestätigung darauf hingewiesen worden, dass er nur im offenen Deckbereich rauchen könne, was im Übrigen nur bei günstigen Witterungsbedingungen möglich gewesen sei.

Reisepreisminderung in Höhe von 10 Prozent

Das Amtsgericht (AG) Frankfurt/Main hielt eine Reisepreisminderung von 10 Prozent nach den §§ 651d I i. V. m. 638 IV BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für angemessen. Da lediglich die Beförderung und Beherbergung des Ehepaares vertraglich vereinbart worden war, durfte das Bordpersonal kein Rauchverbot aussprechen. Immerhin enthielt weder der Reiseprospekt noch die Buchungsbestätigung einen Hinweis auf ein allgemeines Rauchverbot, das somit nicht Vertragsbestandteil wurde.

Weil auch eine gesetzliche Regelung nicht zum Verweis auf das Deck berechtige, lag ein erheblicher Reisemangel und damit ein Grund für die Minderung vor. Schließlich sei der Urlauber ständig der Witterung ausgesetzt gewesen, was zu einer enormen Beeinträchtigung der Urlaubsfreude und Erholungsmöglichkeiten geführt habe.

(AG Frankfurt/Main, Urteil v. 21.09.2011, Az.: 29 C 1018/11 (19))

(VOI)

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