Rauschgift: BGH hebt Urteil LG München I wegen geringer Menge auf

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. November 2010 (1 StR 581/09) ein Urteil des LG München I aufgehoben. In dem entschiedenen Fall hatten im Jahr 2004 die Angeklagten beschlossenüber das Internet Benzodiazepine (wie z.B. Valium) und sog. Non-Benzodiazepine (Zolpidem) an Kunden aus dem Ausland zu vertreiben, ohne jedoch über die für die Ausfuhr dieser Medikamente nach dem Betäubungsmittelgesetz erforderlichen Erlaubnisse zu verfügen. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zu mindestens 18.995 Versendungen an Kunden im Ausland, die Medikamente mit den Wirkstoffen Alprazolam, Clonazepam, Diazepam, Lorazepam oder Zolpidem enthielten. Das Landgericht München I hat daher die Versendungen der Medikamente mit den oben bezeichneten Wirkstoffen jeweils als gewerbsmäßige unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BtMG und - soweit es den Grenzwert zur nicht geringen Menge als überschritten angesehen hat - als bandenmäßig begangene Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bewertet. Einen Verbotsirrtum des Angeklagten, der in Unkenntnis der Genehmigungserfordernisse gehandelt habe, hat das Landgericht als vermeidbar erachtet.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßig begangener unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4.357 Fällen und wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in 19.708 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Daneben hat das Landgericht den Ersatz von Wertverfall in Höhe von 3.200.000 Euro angeordnet.

Viele Gerichte genügen bei der Annahme einer geringen Menge an Betäubungsmitteln nicht den Anforderungen des Bundesgerichtshofs. Ein guter Verteidiger prüft regelmäßig in derartigen Fällen Wirkstoffgehalt und eine mögliche Analyse durch Sachverständige.

Der Senat des Bundesgerichtshofs hat die Angeklagten als Bande i.S.v. § 30a Abs. 1 BtMG angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2009 - 3 StR 83/09, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 9). Soweit die Grenzwerte zur nicht geringen Menge überschritten waren, sind sie wegen bandenmäßiger Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG und, soweit die Grenzwerte nicht überschritten waren, wegen der unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schuldig zu sprechen.

Nicht zutreffend sind jedoch die vom Landgericht angenommenen Grenzwerte für die nicht geringe Menge der ins Ausland verbrachten Wirkstoffe, da sie unter Berücksichtigung ihrer Gefährlichkeit und im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln zu niedrig angesetzt worden sind. Der Senat hat die Grenzwerte neu ermittelt und festgesetzt.


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