Recht des Arbeitnehmers auf Anpassung bzw. Erhöhung seiner Betriebsrente

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1. Formen der Betriebsrente

Betriebliche Altersversorgung gibt es in unterschiedlichen Ausprägungen. Als arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung oder als arbeitnehmerfinanzierte oder mischfinanzierte Variante, auf Basis einer Entgeltumwandlung.

2. Wesen einer Betriebsrente und Grundlage der Ansprüche der Arbeitnehmer

Eine Betriebsrente beruht immer auf einer Zusage, also einem Versprechen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer. Unabhängig ob arbeitgeberfinanziert oder auf Basis einer Entgtumwandlung, der Arbeitgeber verspricht seinem Arbeitnehmer bestimmte Leistungen in bestimmten Situation, Alter, Tod oder Invalidität. Diese Versprechen hat er auch einzuhalten bzw. zu erfüllen. Der Arbeitnehmer hat darauf auch einklagbare Ansprüche.

3. Art der Zusage und Durchführungswege

Eine Zusage kann einzelvertraglich einem Arbeitnehmer gewährt werden, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung kollektivrechtlich oder auch aufgrund von Regelungen im Tarifvertrag.
Der Arbeitgeber kann hierbei zwischen fünf Durchführungswegen wählen, die das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vorsieht. Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfond als sogenannte versicherungsförmige bzw. externe Durchführungswege oder eben Direktzusage oder Unterstützungskasse als interne Durchführungswege.
Unabhängig von der Rechtsgrundlage der Zusage oder des Durchführungswegs, haftet der Arbeitgeber immer für die Erfüllung der von ihm gemachten Zusage.

4. Das Recht des Arbeitnehmers auf Rentenanpassung

Der Arbeitgeber sagt aber nicht nur eine bestimmte Versorgung zu, sondern für den Arbeitnehmer ergibt sich darüber hinaus das Recht auf Anpassung seiner Betriebsrenten aus §16 BetrAVG.
Wörtlich regelt § 16 BetrAVG folgendes:

1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2. die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3. eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
Die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung an die laufend steigenden Lebenshaltungskosten soll im Ergebis die Kaufkraft der Rente erhalten.

5. Anpassung der Betriebsrenten mit einfachen Worten

Kurz und knapp erklärt sind Betriebsrenten grundsätzlich alle 3 Jahre anzupassen, außer der Arbeitgeber verpflichtet sich zu einer jährlichen Anpassung von pauschal 1 % oder bei Direktversicherung oder Pensionskasse werden alle Überschüsse zur Leistungserhöhung verwendet.
Bei finanziellen Schwierigkeiten hat aber auch der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Rentenanpassung zu unterlassen oder zu reduzieren. Das Unternehmen darf weder übermäßig belastet werden, noch dürfen Arbeitsplätze gefährdet werden.
Eine Reduktion durch den Arbeitgeber ist jedoch an strenge Anforderungen geknüpft und eher ein Ausnahmefall.

6. Rentenanpassung als Holschuld des Arbeitnehmers

Die Formulierungen und Regelungen im Gesetz sind für den Arbeitnehmer allerdings kein Automatismus.
Weder die Gewährung der 1 %-igen Garantiererhöhung, wie sie bei Unterstützungskassen häufig gemacht wird, ist ein Automatismus noch die Erhöhung im 3-jährigen Turnus.
Bei arbeitgeberfinanzierten Direktversicherungen oder Pensionskassen ist auch die Überschussverwendung zur Leistungserhöhung keine Selbstverständlichkeit.
Der Arbeitnehmer selbst hat auf seine jährlichen oder 3-jährlichen Rentenerhöhungen zu achten und Schreiben des Arbeitgebers genau zu lesen und ggfs. darauf zu reagieren.

7. Unsere Empfehlung

Sie sollten sich als Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit entgehen lassen, dass Ihr Arbeitgeber zur Erhöhung der Rente verpflichtet sein kann.
Dies kann über die Jahre gesehen selbst bei geringfügigen monatlichen Erhöhungsbeträgen in der Summe zu nicht unerheblichen Beträgen führen, die schnell etliche tausend Euro ausmachen können.

Zur Beurteilung, ob Ihnen ein derartiger Anspruch auf Rentenerhöhung zusteht, ist die Einholung spezialisierten rechtlichen Rates regelmäßig zu empfehlen.
Gerne geben wir Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall.


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Foto(s): AUTHENT

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