Recht für Jedermann: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

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von Rechtsanwalt Andreas Krau

Der betagte Herr M. wird zunehmend verwirrter. Die Ärzte beschließen, ihn vom Pflegeheim in die Psychiatrie zu verlegen. Dort hält man es für notwendig, einen Bettgurt anzubringen. Das ist eine freiheitsbeschränkende Maßnahme. Deshalb erscheint vom örtlichen Amtsgericht der Betreuungsrichter und ein Rechtsanwalt wird zum Verfahrenspfleger für den M. bestellt. Ein Betreuungsverfahren wird eingeleitet. Die Kinder des M. sind nicht erfreut über den bürokratischen Aufwand, der ihnen entsteht. Außerdem werden Kosten für Betreuungsgericht und Verfahrenspfleger fällig. Der Sohn des M. fragt seinen Rechtsanwalt, ob sich ein solcher Aufwand vermeiden lässt, wenn er selbst einmal alt und krank wird.

Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie in gesunden Tagen für einen solchen Fall Vorsorge treffen. Hier benennen Sie eine oder besser mehrere Person/en Ihres Vertrauens, die dann Rechtsgeschäfte, persönliche Angelegenheiten und gesundheitliche Angelegenheiten für Sie klären können.

Eine Vorsorgevollmacht sollte auch eine sogenannte Betreuungsverfügung enthalten. Dort sollte geregelt sein, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, weil der oder die Bevollmächtigte/n alles für Sie erledigen können. Sollte gleichwohl das Betreuungsgericht aus zwingenden rechtlichen Gründen die Bestellung eines Betreuers für unausweichlich halten, so können Sie dort verfügen, dass der von Ihnen Bevollmächtigte zum Betreuer bestellt werden soll.

Schlossermeister S. hat einen schweren Verkehrsunfall erlitten und liegt im Koma. Die Löhne müssen gezahlt werden. Seine Frau begibt sich zur Hausbank und legt eine „General- und Vorsorgevollmacht“ vor. Dort hat Herr S. geregelt, dass die Frau umfassend für ihn handeln darf. Dies soll jedoch nur gelten, wenn er aufgrund Krankheit oder Unfalls außer Stande ist, selbst zu handeln. Der Bankangestellte verlangt von der Ehefrau des S. einen Nachweis, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Die Ehefrau muss unverrichteter Dinge abziehen. Es dauert Tage, bis die Bank nach Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens die Bevollmächtigung der Ehefrau anerkennt.

Durch eine General- und Vorsorgevollmacht räumen Sie dem oder den Bevollmächtigten eine große Rechtsmacht ein. Anfangs wollte man dies beschränken für den Fall, dass Sie selbst nicht handeln können. Dies hat in der Praxis zu erheblichen Nachweisschwierigkeiten geführt. Man ist daher dazu übergangen, die Wirkungskraft der Vollmacht nach außen hin nicht einzuschränken und nicht an bestimmte Voraussetzungen zu binden.

Die Kontrolle haben Sie im Innenverhältnis:

  1. Benennen Sie nur Personen, denen Sie absolut vertrauen können.
  2. Behalten Sie die Vollmachten in der Verwahrung, geben Sie sie nur bei Bedarf heraus bzw. instruieren Sie den Bevollmächtigten, wo er im Notfall auf die Vollmacht zugreifen kann.

Der Sohn Fritz hat die Mutter über Jahre gepflegt und betreut. Aufgrund einer Vorsorgevollmacht hat er alle Geschäfte für sie erledigt. Der Sohn Paul wohnte in Hamburg und hat sich über Jahre hinweg nicht gekümmert. Nach dem Tod der Mutter kommt Paul aus Hamburg und verlangt von Fritz Rechenschaft über alle Geschäfte der letzten Jahre. Fritz hat keine Aufzeichnungen gemacht, hat viel bar ausgezahlt und sich im familiären Vertrauen von der Mutter keine Quittungen erteilen lassen. Es kommt zu einem hässlichen Streit zwischen den Brüdern, der vor Gericht endet.

In der Beratungspraxis wird oft vernachlässigt, dass der Bevollmächtigte nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten übernimmt. Gerade wenn rechtsgeschäftlich für den Vollmachtgeber gehandelt wird, dann ist ein Auftragsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem gemäß § 662 ff. BGB gegeben. Nach § 666 BGB ist der Beauftragte zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet. Nach § 667 BGB muss der Beauftragte alles, was er zur Ausführung des Auftrags und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herausgeben. Ansprüche, die der Vollmachtgeber gegen den Bevollmächtigten hatte, gehen im Todesfall auf die Erben des Vollmachtgebers über.

Nach der gesetzlichen Grundregelung des § 672 BGB erlischt ein Auftragsverhältnis nicht durch den Tod des Auftraggebers. In einer guten Vorsorgevollmacht sollte ausdrücklich geregelt sein, ob die Vorsorgevollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten soll. Letzteres ist auch empfehlenswert, denn bis das Testament eröffnet und der Erbschein erteilt ist, vergeht oft lange Zeit, in der vieles zu regeln ist, die Kosten der Bestattung, Begleichung laufender Verbindlichkeiten etc.

Hingegen sollten die Erben, die dem Bevollmächtigten misstrauen, als erstes alle Vollmachten, auch Bankvollmachten, widerrufen.

Witwe A, 94 Jahre alt, wird im Krankenhaus durch medizinische Geräte am Leben erhalten. Die Ärzte gehen davon aus, dass sie nicht mehr zu Bewusstsein gelangen wird. Die Kinder der A wollen die Ärzte bewegen, die Maschinen abzuschalten und ihre Mutter würdig sterben zu lassen. Die Ärzte fürchten rechtliche Konsequenzen. Die Kinder der Witwe schalten das Gericht ein, um die Abschaltung zu erzwingen.

Durch eine Patientenverfügung können Sie regeln, welche Maßnahmen im Krankheitsfall von Ihnen gewünscht sind und welche Schritte wann unterbleiben sollen. Sie können also im Voraus selbst entscheiden, welche ärztlichen Maßnahmen in welchen Situationen noch gewünscht sind und welche nicht.

Seit 2009 ist die Patientenverfügung gesetzlich geregelt. Eine Patientenverfügung kann nur ein einwilligungsfähiger Volljähriger erstellen. Sie muss schriftlich niedergelegt werden. Es ist wichtig, dass die Lebens- und Behandlungssituation, für die die Patientenverfügung getroffen wurde, möglichst genau festgelegt ist. Gleiches gilt für die gewünschten bzw. nicht mehr gewünschten Maßnahmen.

Der von Ihnen durch die Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte kann dann dafür sorgen, dass der von Ihnen in der Patientenverfügung in gesunden Zeiten niedergelegte Wille auch erfüllt wird.

Bereits bei Aufnahme in einem Krankenhaus, ein Alten- oder Pflegeheim sollte die Leitung der Einrichtung darauf hingewiesen werden, dass Vorsorgevollmachten und Patientenverfügung vorliegen.

Zum Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht kursieren allerlei Muster und unentgeltliche Ratgeber. Ihr Leben und Ihre persönlichen individuellen Lebensumstände passen jedoch in kein Schema. Lassen Sie sich daher unbedingt bei Gestaltung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung juristisch beraten.



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